B. Die Literaturdenkmäler. 2. Prosadenkmäler. § 66. Trierer Capitulare. 343
den Träger der Kaiserkrone, in der blutigen Schlacht bei Fontenay. Am14. Februar 842 erneuerten die zwei Brüder ihren Bündnisvertrag zu Straß-burg gegenseitig und im Angesicht ihrer beiden Heere. 1 ) Beide Königehielten Ansprachen, 8 ) jeder in der Sprache seines Volkes an sein eigenesVolk, zuerst Ludwig als der ältere, dann der jüngere Karl. Darin begrün-deten sie ihr Bündnis gegen Lothar als von der Not eingegeben, da jenertrotz des Gottesgerichtes der von ihm verlorenen Schlacht sie immer aufsneue verfolge, eröffneten ihren Entschluß, sich gegenseitig vor versammeltemHeere zum Wohle des Volkes den Treueid leisten zu wollen und erklärtenjeden ihrer Untertanen für des Eides entbunden, falls sie selbst ihn brechenwürden. Darauf schwuren sie den Bündniseid, zuerst Ludwig, und zwar inromanischer Sprache (romana lingad), um dem westfränkischen Heere ver-ständlich zu sein, dann entsprechend Karl zum Verständnis für das ostfränkischeHeer in deutscher Sprache (teudisca lingad). Zürn Schluß schwuren dieVornehmen der beiderseitigen Heere den ihnen zukommenden Eid, zuerstdie französischen Großen, dann die deutschen, jeder Teil in seiner Mutter-sprache, romanisch bezw. deutsch, mit dem Inhalt, daß keiner der Schwörendenseinem Herrn Folge leisten werde, wenn dieser seinen Eid brechen sollte.
Es wurden also hier zwei in ihrem Wesen verschiedene Schwüre (Jura-mentum, sacramentum, sacramentum firmitatis, vgl. Boretius a.a.O.) ge-leistet. Der zwischen den Fürsten ist ein Bündniseid, ein Vertrag, der vonden Großen des Heeres getane Schwur betrifft den gesetzlichen Treueid,den Vassalleneid (sacramentum fidel, fidelltaäs), den jeder freie Franke nachseinem zwölften Jahre seinem Fürsten leisten mußte. Von diesem gesetz-lichen Eide wird der schwörende Vassall für den betreffenden Fall entbunden,wenn sein König den von ihm geleisteten Eid bricht.
Der Stil ist fest bestimmt durch die kanzleimäßig geregelte Formel-haftigkeit der Eidschwüre.
Die Sprache der deutschen Texte ist rheinfränkisch (Hauptmerkmalesind die Dentalen). Die Ansicht Müllenhoffs (MSD.I» S. XXVII und S.XIVf.),daß die Eide ein Beleg und ein Beweis für eine karolingische Hofsprache,ein fränkisches, am Hofe gesprochenes Idiom, seien, ist aufgegeben.
Ein anderer karolingischer Eid, der ähnlicherweise zweisprachig ge-leistet wurde, ist nur in lateinischer Übersetzung erhalten: es ist der Schwurzwischen Ludwig dem Deutschen, Karl dem Kahlen und den Söhnen Lotharsbei den Verhandlungen zu Coblenz 860 (Boretius 2, 152 ff.). 3 ) Ebenfalls ver-loren ist die deutsche Eidformel des Vertrags zwischen den Söhnen Ludwigsdes Deutschen, Karlmann, Ludwig und Karl, die bei der Reichsteilung, die876 im Ries stattfand, gebraucht wurde. 4 )
') E. DüMMLER,Gesch. des ostfränk. Reichsl 2 ,171f.
2 ) Der terminus technicus ist Adnuntiatio.— Die Ansprachen hat Nithard lateinisch über-liefert, die Eide aber wörtlich in den beidenVolkssprachen. Boretius, Capitularia 2,153.
3 ) E. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reichs1,456 ff.
4 ) Annales Fuldenses, pars III zum Jahr876, Mon. Germ. Script. 1,391; Kelle, LG. 1,130. 352; Kogel, LG. 2, 561 f.