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Teil 1 (1918) Die althochdeutsche Literatur
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341
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B. Die Literaturdenkmäler. 2. Prosadenkmäler. § 65. Lex Salica. 341

ist nicht geschwunden in urcundeöm Z. 17, ärittiun Z. 25, diubiu Z. 33,wiräriün Z. 25 ff. Einzelnes: 3. Pers. PI. tuent Z. 32; neben er steht herZ. 19, neben der de. Z. 3; auffallend ist das schw. i in Ini (= i/za) Z. 13.

18. 20. 21; 'wie' lautet hwe Z. 5. Dieser Lautstand deutet auf den Anfang des9. Jahrhunderts als Abfassungszeit der Niederschrift. 1 ) In der Orthographieist angelsächsischer Einfluß zu bemerken bei den Buchstaben d, und beidem w, für das das ags. w, das alte Runenzeichen, gebraucht ist.

Auffallen könnte es, daß die Übertragung des Gesetzes der salischen,also niederrheinischen Franken in ostfränkischer Mundart vorliegt. Abersalisches Recht hatte auch in Ostfranken Geltung. 2 )

Die Übersetzung ist gewandt. Nicht mehr verstandene Worte wurdendurch Umschreibung verdeutlicht (de chrenechruda: der scazloos manandrem arslahit im Inhaltsverzeichnis Tit. LXI, MSD.226 Z.l; de charoena: dervon andres henti eowiht nimit ebda Tit. LXIV, Z. 4). Eines der ältestenBeispiele für Mittelstellung des Relativsatzes (auf Grund des lateinischenTextes) findet sich hier S. 228 Z. 29.

Das Bruchstück enthält die deutschen Überschriften der Kapitel 6168,darauf, nach der lateinischen Überschrift Incipit über legis sallcae, diebeiden ersten Titel der Sammlung.

Die Verdeutschung der Lex Salica hängt zusammen mit Karls des GroßenSorge um die Rechtspflege (Einhard, Vita Caroli Magni Kap. 29 und s. obenS. 81). Ein Capitulare um 803 verfügt, daß die Laien ihre Gesetze wissenund verstehen sollen (Boretius, Capitularia 1, 234 f. Nr. 116 Cap. 11) und dieLorscher Annalen berichten zum Jahr 802 (Mon. Germ. Script. 1, 39), daßder Kaiser befahl, alle Gesetze in seinem Reiche sollten vorgelesen underklärt werden, jedem in seiner Sprache. 3 )

§ 66. Trierer Capitulare.

MSD. Nr. 66 u. II 3 ,363365; Braune, LB. Nr. 15 u. S. 175; Piper, Alt. d. Lit. S. 126130;Kelle, LG. 1,131.353; Kogel, LG. 2,571 f., Grundr. 2 S. 157. Erster Druck bei Chr. Brower,Antiquitates Trevirenses, 1626, und dann im 17.18. Jahrhundert wiederholt veröffentlicht, im

19. Jahrhundert durch J. Grimm, Mon. Germ. Leg. 1 (1835), 261 f. und Kl. Sehr. 6,420422;Boretius, Capitularia 1,378381, dann in MSD., Braune, LB., Piper a.a.O.

Die Handschrift, ehemals in der Dombibliothek zu Trier, jetzt verloren,

*) Ganz einheitlich sind diese Lautver- I von können die e in heer, 6 in mooter Über-hältnisse nicht, doch ist die Begründung der | reste sein, ebenso p in pentingä und das er-einzelnen herausfallenden Formen unsicher. | haltene ableitende j; ferner aus dem Wort-

Berührungen mit dem Bairischen (Kögel a. a.O.)können nicht für Würzburg sprechen, auch istnur inl. p in haupitgelt speziell als bairischin Anspruch zu. nehmen; 6 in mooter kannarchaistisch sein (wie heer) oder einem andernDialekt angehören. Da die UrÜbersetzung derLex Salica doch höchst wahrscheinlich bei denrheinischen Franken und nicht bei den Ost-franken entstanden ist, so wird man in derostfränkischen Trierer Kopie mittel- oderniederfränkische Spuren erwarten dürfen. Da-

schatz : biüzan Z.3.1, vgl. as. biütan und wohlauch forüzzan Z. 26 ff. und endlich der term.techn. sunne (wie alöde) N. Si. = *sunnia (mitaltem schließendem e).

2 ) R. Schröder, Die Ausbreitung dersalischen Franken, Forschungen zur deutschenGeschichte 19,140 ff.; derselbe, Die Frankenund ihr Recht (Abdruck aus der Z. f. Rechts-geschichte 15), 1 ff.

3 ) Scherer, MSD. II 3 , 363.