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Teil 1 (1918) Die althochdeutsche Literatur
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338
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338 H. Die Literatur von der Mitte des achten bis zur Mitte des elften Jahrhunderts.

Markbeschreibungen sind Urkunden, in welchen die Grenzen einer Ge-markung festgesetzt sind (got. marka, oqiov Grenze, ahd. marka limes, fines,conflnium, terminus, auch ins Mittellateinische übergegangen: marca, marchaGrenze, Grenzgebiet).

Die Hamelburger Markbeschreibung betrifft folgenden Rechtsvorgang:Am 7. Januar 777 schenkte Karl der Große seine Besitzungen in Hamelburg(an der fränkischen Saale in der bairischen Provinz Unterfranken) dem KlosterFulda, worüber eine andere, lateinische Urkunde im Münchener Reichsarchivvorhanden ist. Am 8. Oktober 777, welches Datum unsere Urkunde an derSpitze trägt, erfolgte die Übergabe dieser Besitzungen an den Abt Sturmvon Fulda, wofür eben diese Hamelburger Markbeschreibung als Urkundeausgestellt wurde. 1 ) Die Übertragung fand rechtskräftig statt, laut unsererMarkbeschreibung, durch zwei königliche Beamte, die Grafen Nidhard undHeimo, und durch zwei königliche Vassallen (Lehensmannen), Finnold undGunthramn, unter Beiziehung von einundzwanzig mit Namen genannterZeugen. Danach wurden die Grenzen des übertragenen Gebiets angegeben,die nach dem Eidschwur der Zeugen, der vornehmsten Männer der Gegend,festgesetzt wurden. Die uns erhaltene Urkunde ist jedoch nicht das Originalvon 777, sondern eine spätere Kopie des 9. Jahrhunderts. 2 )

Die Beschaffenheit der Hamelburger Markbeschreibung, die Gliederungder einzelnen Teile ist die einer lateinischen Urkunde der Zeit s ): I. DatierungZ. 1; II. Intitulatio Z. 27 (Name und Titel des Ausstellers und seiner Stell-vertreter [praedictl regls, per Nldhardum usw.]; Name und Titel dessen,an den die Urkunde gerichtet ist [Sturmioni abbati] Z. 2. 3; Anführung derZeugen Z. 47); III. die Narratio Z. 79 (Bericht über die Vorgeschichte);IV. die Dispositio Z. 921 (der Text, der sachliche Kern der Urkunde).

Der lateinische Text ist in der üblichen Geschäftssprache abgefaßt. Da-hinein sind deutsche Bestandteile gefügt und zwar, außer den einfachenPersonen- und Ortsnamen (die Namen der Aussteller und des Empfängers,Z. 24, sind lateinisch flektiert, die der Zeugen, Z. 47, unflektiert), auchund darin besteht eben das Eigenartige dieser Markbeschreibung er-weiterte deutsche Ortsbezeichnungen, mit deutschen bezw. deutsch flektiertenWörtern, z. B.: in then burguueg, in thie teofun gruoba, in obanentigUüinestal, in Ötitales houbit gegenüber sonst nicht übersetztem lat. caput,z. B. in caput Staranbah.

') Vestitura traditionis MSD. S.223 Z.2:vestitura, Einkleidung, ist die Besitzüber-tragung; traditio, sata ist die Rechtsüber-tragung, donatio Schenkung. Es findet alsojetzt am 8. Oktober 777 die rechtliche Über-tragung der am 7. Januar 777 gemachten Schen-kung statt.

-) Nach Kossinna a. a. O. S. 94 ca. 850niedergeschrieben, nach Edw. Schröder bei

Tangl a.a.O. S.36 a.812822; vgl. Stein-meyer, Berliner Jahresbericht 1903 S. 86.

3 ) Vgl. H. Bresslau, Handbuch der Ur-kundenlehre, Leipzig 1889,1,47 f.; Urkunden-lehre von W. Erben, L. Schmitz-Kallenbergund O. Redlich, Handbuch der mittelalter-lichen und neueren Geschichte, Abt. IV, Ur-kundenlehre I, München u. Berlin 1907, S.24f.301 ff.