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Teil 1 (1918) Die althochdeutsche Literatur
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257
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B. Die Literaturdenkmäler. 2. Prosadenkmäler. §§47 und 48. Interlinearversionen. 257

Das Denkmal ist ein Erzeugnis der ausgedehnten Übersetzungstätigkeitder St. Galler Mönche in der zweiten Hälfte des 8. und am Anfang des9. Jahrhunderts und steht als solches im Zusammenhang mit den St. GallerGlossen.

Als Verfasser wurde früher der St. Galler Mönch Kero angesehen (s. obenkeronisches Glossar S. 245), und zwar infolge eines Mißverständnisses vonGoldast. Daher rührt auch noch die Bezeichnung K in Grafts Sprach-schatz.

Die Regula S. Benedicti ist verfaßt von Benedikt von Nursia, demStifter des Benediktinerordens und Gründer des Mutterklosters Monte Cassinoin Campanien (529). Sie regelt in 73 Kapiteln die Verfassung, die Disziplin,kurz das klösterliche Leben der Mönche, in dem als Hauptgelübde Armut,Keuschheit und Gehorsam (gegen die Oberen) vorgeschrieben sind. Sie istdas Gesetzbuch des Ordens und nach der Bibel überhaupt die verbreitetsteund wirksamste Schrift im mittelalterlichen Christentum. 1 ) Die deutsche Über-setzung ist entstanden aus den Bestrebungen Karls des Großen zur Reformierungund Hebung des kirchlichen Lebens. Schon im Jahr 787 ließ er durch Ver-mittlung des Abtes Theodemar von Monte Cassino eine Abschrift des injenem Mutterkloster aufbewahrten, vom heiligen Benedikt selbst geschriebenenStammkodex (der kurz darauf, 796, verbrannte) anfertigen. In seine Gesetz-gebung nahm er dann Vorschriften für die strengere Durchführung der Regelauf; zum Beschluß erhoben wurden sie durch die Synode zu Aachen 802. DieÄbte sollen die Regeln kennen, die Kleriker danach leben (Capitulare missorum[Verfügung für die königlichen Sendboten] a. 802, Boretius I S. 91 ff., bes. S. 93Can. 10 ff., S. 100 Can. 2 ff., S. 103 Can. 33 ff.), die Mönche sollen die Regelim Gedächtnis haben und fest bewahren (a. 801812, Boretius I S. 240); die,welche es vermögen, sollen sie auswendig lernen. 2 )

Demnach fällt die althochdeutsche Übersetzung der Benediktinerregelbald nach 802, zu welchem Ziel auch die Vergleichung der Sprache der BRmit den Eigennamen der St. Galler Urkunden gelangt. 3 )

§ 48. Interlinearversion der Murbacher Hymnen (H).

Braune, LB. Nr. 7 u. S. 173; Piper, Alt. d. Lit. S. 115119, Nachtr. S. 165185; Kelle,LG. 1,98f. 339; Kögel, LG. 2, 468471, Grundr. 2 S. 146f.; Steinmeyer, Ergebnisse S.210.Erste Ausgabe von J. Grimm, Hymnorum veteris ecclesiae XXVI interpretatio theotisca nuncprimum edita, Gottingae 1830 (Rede zum Antritt seiner Göttinger Professur), nach einer Ab-schrift des Franciscus Junius in der Bodleianischen Bibliothek zu Oxford (Jun. 74); ersteAusgabe unmittelbar nach der Handschrift von Eduard Sievers, Die Murbacher Hymnen,mit zwei lithographischen Facsimiles, Halle 1874, dazu Kollation Beitr. 16, 560.

') DieFeststellung des lateinischen Grund-textes der Benediktinerregel hat L. Traube ge-geben : Textgeschichte der Regula S. Benedicti,Abhandl. der Münchener Akademie 21,1898,601731; dazu Steinmeyer, Z. f. d. A. 43, Anz.25,8890; Heribert Plenkers, Untersuchun-gen zur Überlieferungsgeschichte der ältestenlateinischen Mönchsregeln. I Die Regelbücher

Benedicts von Aniane. II Die Regula S. Bene-dicti, München 1906; dazu P. Gabr. Meier, Z.f.d.A. 49, Anz. 31,120 f.

-) Weitere Verfügungen gleichen Inhaltsbei Kelle, LG. 1,343 f. Zur Synode von Aachen802 bezw. unter Ludwig dem Frommen 817 s.Hauck 2 3 - *, 295. 525 ff.; MSD. II 3 , 343 f.

3 ) R. Henning a. a. O.

Deutsche Literaturgeschichte. I. 17