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Teil 1 (1918) Die althochdeutsche Literatur
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124 II. Die Literatur von der Mitte des achten bis zur Mitte des elften Jahrhunderts.

v. 5862. Hildebrand nimmt sie auf, er kann nun den Kampf nichtmehr vermeiden.

[b) v. 3662 enthalten die Streitrede].III. v. 6368. Schluß. Der Zweikampf, zuerst Speerkampf zu Pferd,dann Schwertkampf zu Fuß.

Der Anfang und der Schluß sind erzählend, der Hauptteil in der Mitteist ein Dialog, der wieder aus zwei Teilen besteht, der in ruhigerem Tonegehaltenen Verhandlung der Redenden über ihre Persönlichkeit und demleidenschaftlich erregten Wortstreit, der in der Art eines germanischen Pro-zesses aufgebaut ist. Das Ganze entspricht dem typischen Verlauf einesgermanischen Zweikampfs. 1 ) Dazu gehört eben die Namenfrage und diedem Fechten vorangehende herausfordernde Rede, die Reizrede.

Die ethische Auffassung. Das gesamte Leben des Germanentumsbewegt sich in festen Formen, Recht und Sitte sind die ethischen Gesetzeauch im Hildebrandslied. Im kleinsten ist das Verhalten geregelt: der Älterespricht zuerst, er ist auch der Erfahrenere; bis zu den wichtigsten Ent-scheidungen: wenn die Reizrede zum Kampf ausgesprochen ist, dann mußselbst der Vater mit dem Sohn auf Leben und Tod streiten. Sitte und Rechtverpflichten ihn zum Kampf. Und darin liegt die Tragik des Gedichtes. DerVater muß die Pflicht erfüllen, das Recht zwingt ihn zum Kampf, zwingtihn, selbst den eigenen Sohn zu töten.

Mit dramatischer Lebendigkeit sind beide als Kontrastfiguren einandergegenübergestellt, die rücksichtslos unbesonnene, trotzige Jugend und dasin langer Erfahrung zur Selbstbeherrschung gereifte Alter. Der Dichterindessen tritt mit seinem Empfinden oder Urteil ganz zurück, er berichtetobjektiv die Vorgänge und läßt allein den Stoff wirken. So ist die Behand-lung des Themas durchaus episch, auch die Klage des Alten ist in An-schauung gekleidet, und damit unterscheidet sich der Stil des deutschen Eposwesentlich von der stark lyrisch abgetönten angelsächsischen Erzählungsart.

Das Recht ist zugleich ein religiöser Begriff. Das Recht ist von Gottgesetzt. Gott steht dem Rechten bei, er verhilft dem Recht zum Sieg, oderumgekehrt, wer siegt, der hat von vornherein das Recht auf seiner Seitegehabt. Das ist die rechtliche Begründung des Gottesurteils. Die Ent-scheidung durch ein Gottesgericht ist heidnisch, nach dem Glauben derGermanen waltet die Gottheit über dem Kampf. Die Kirche trat gegen dieZweikämpfe auf, konnte sie aber nicht unterdrücken und ließ sie widerwilligals Rechtsbeweise gelten.

So ist der Zweikampf zwischen Vater und Sohn ein Gottesgericht, demder Vater sich nicht entziehen kann, wie tief sein Inneres sich auch dagegenaufbäumen mag.

Heidnische Anschauungen finden sich in dem Gedichte nichtmehr. Der irmingot*) 30, deus vniversalls, und der waltant got 49 ist der

») Beitr. 32,261 ff. | *) Braune, Beitr. 21,3 ff.