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Marienbaum als Wallfahrtsort und ehemaliges Birgittinnen-Doppelkloster
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General-Vikar Dr. leg. Weimar v. Wachtendonk zum Kommissargemacht und ihn bevollmächtigt, alles genau zu untersuchen. Aufdessen Referat hin genehmigte der Erzbischof am genannten Tagedas Kloster und gewährte ihm alle Privilegien und Ablässe, diedem Mutterkloster zu Watzstein verliehen waren. Von der in derOrdensregel vorgesehenen Bestimmung, daß dem Diöcesanbischofdas Recht der Visitation zustehe, sehe er, durch verschiedene Ge-schäfte der Kirche verhindert, für seine Person ab und ermächtigtedie Fürstin, so lange sie lebe, und nach ihrem Ableben den zeitigenPrior des Karthäuser-Klosters Regina coeli auf der Grafeninseleinen Visitator des Klosters zu ernennen, der zugleich die Äbtissinund den Prior einzusetzen berechtigt sein solle und das Klosterein Mal im Jahre und, so oft er dazu aufgefordert würde, in Hauptund Gliedern zu revidieren habe. Gleichzeitig verlieh der Erzbischofeinen Ablaß von vierzig Tagen, der an verschiedenen Tagen ge-wonnen werden konnte und von allen Rektoren der Pfarrkircheauf Verlangen von der Kanzel zu publizieren und anzuempfehlen sei.Nunmehr nahm die Fürstin die förmliche Dotation des Klostersam 27. August 1460 unter Anhängung ihres großen Siegels aufdem Schoß Monterberg vor '), indem sie gleichzeitig bekundete,daß sie das Kloster, das von nun an nicht mehr an gen Trappenboom,sondern Marienboom, (adArborem Mariae) genannt werden sollte,zu bauen und zu berenten begonnen habe und der Hoffnung lebe,es in kurzer Zeit zu vollenden und mit noch mehr Hausgerät, litur-gischen Dingen und anderen notwendigen Sachen zu versehen. So-dann ließ sie am 22. Februar 1461 im kleinen Saal zu Monterbergdurch Notar Kleriker Wilhelm Pels im Beisein der beiden KnappenJohann v. Bellinghoven und Seger v. Merwick ihrem Rat und Leib-arzt Gerardus de Retersbeke eine Vollmacht ausfertigen, um denpäpstlichen Mandatar Abt Heinrich von Hamborn zu veranlassen,nunmehr seines Amtes zu walten. Nach genommener Einsicht ließdieser in der Abtwohnung durch Notar Heinrich Moll de Capeilaunter Zeugenschaft von Kleriker Godelin Pilenmeker und LaienJohann op den Dick am 28. August 1461 die Genehmigung desKlosters ausfertigen. 2 )

') Urk. bei Holstein pag. 25 sq. lat. u. deutsch, u. Orig.-Urk. im Pfarrarchiv.2 ) Orig.-Urk. im Pfarrarchiv.