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Marienbaum als Wallfahrtsort und ehemaliges Birgittinnen-Doppelkloster
Entstehung
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gegenwärtig sein. Namentlich den letzten Uebelstand empfand manalsbald recht bitter. Deshalb drang Herzog Adolph auf eine mög-lichst völlige Ablösung der Kapelle von der Mutterkirche in Vynen.Dazu bedurfte der Herzog neben der Einwilligung des Pfarrers dieGenehmigung seines Ordinarius, des Erzbischofs von Cöln. Nunhatte Papst Eugen IV. auf das weit gehende Gesuch seines Anhän-gers Herzogs Adolph von Cleve die geistliche Jurisdiktionsgewaltder Bischöfe von Cöln und Münster, die zum Gegenpapst Felixhielten, über die Clevischen Anteile in deren Diöcesenbis zuanderweitiger Verordnung",während der Dauer der Rebellion" auf-gehoben und am 16. Januar 1445 die interimistische Verwaltung der-selben an den Bischof Rudolph von Diepholt in Utrecht mit derErmächtigung übertragen, daß er sich dazueines wenn auch nurTitularbischofes" bedienen könne, der auf Begehren des ClevischenFürsten alle Akten und Rechte, wie sie bis dahin die Bischöfe vonCöln und Münster ausgeübt hätten, vorzunehmen berechtigt sei.Daraufhin betraute Bischof Rudolph seinen Weihbischof JohannesCorkagensis (Bischof von Cork in Irland) mit der kommissarischenAdministration der clevischen Gebiete. Nunmehr gab der Herzogdem Bischof von Utrecht zu erkennen, daß er aus dringenden Grün-den die Exemtion der Kapelle von der Jurisdiktion des Pfarrers undihre Selbständigkeit wünsche (quod gravibus de causis a parochiiurisdictione eximi et proprii iuris fieri cuperet.) ') WeihbischofJohannes Corkagensis ernannte sodann am 8. August 1446, den Dr.jur. utr. Henricus Hessel, Scholaster an S. Victor in Xanten, zuseinem Kommissar in dieser Angelegenheit mit der Bevollmächtigung,je nach BeSund die Dismembration vorzunehmen und den vom Cle-vischen Fürsten zu präsentierenden Rektor, jedoch nur für diesesMal (hac vice dumtaxat) zu investieren. Diese Bevollmächtigungschickte er nebst den übrigen nötigen Aktenstücken an den Fürstenin Cleve, der sie durch den Clevischen Scholaster Rütger van Holtdem Scholaster in' Xanten aushändigte. Zu diesen Akten gehörtendie zwischen dem Pfarrer Theodor Ganss und den Kapellenprovi-soren am 9. Dezember 1445 getroffene Vereinbarung und die vomPfarrer am 17. Mai 1446 in der Wohnung des Scholasters Hesselvor Notar Henricus Moll de Capella und Jakobus Craenlage, Rektorder Pfarrkirche in Roventzich, Arnoldus Bols, Offiziant an der Pfarr-kirche in Vynen, und den Kapellenprovisoren als Zeugen ausgestellteVollmacht, wonach die Xantener Kanoniker Scholaster Hessel,Portarius Johann Rosenboem und Johann de Nussia zusammen oderauch einzeln, da er durch wichtige Geschäfte verhindert sei, in seinemund seiner Nachfolger Namen auf die Kapelle unter Vorbehalt derPfarrechte (juribus tarnen parochialis ecclesiae in Vinen semper sal-vis) verzichten und den Verzicht besiegeln konnten. Nach genom-

') Sieh die betr. Urkunde bei Holstein pag. 8 ff.