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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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Strassburger Bürger an einen andern Gast, so zahlte er 10 sh. Strafe. Das Verkaufenvon Gast zu Gast, das den angesessenenJrlandelsmann gleichsam übersprang, war soziemlich überall im Mittelalter verboten oder erschwert.

Der Zoll oder das Umgeld, um das es sich hier handelt, ist eigentlich ein solchesvom Grosshandel; es wurde von Käufer und Verkäufer gezahlt, so oft das ganze StückTuch in andere Hände überging. Die Strassburger Tücher und Weber, die ihre Pro-dukte auf dem Kaufhause verkauften, zahlten ihn, wie die Fremden; sie gaben ihn aberauch, wenn sie ohne Vermittlung des Kaufhauses Tuch wegschickten, oder wenn siedasselbe selbst verschnitten. Sie hatten in beiden Fällen den Verkauf dem Vorsteherdes Kaufhauses zu melden und den Zoll zu entrichten und erhielten zum Beweise hiefürgegenüber den beaufsichtigenden Unterkäufern besondere Wahrzeichen.

Den Strassburger Tuchkaufleuten und Gewandschneidern war nach der Ordnungvon 1401 verboten, das auf dem Kaufhause eingekaufte Tuch wieder daselbst im Ganzer,zu verkaufen, das von da weggebrachte wieder dahin bringen zu lassen; es sollte hie-durch der blose Spekulationshandel verhindert werden; der hiesige Kaufmann, der ein-gekauft, sollte das Tuch inj Elsass absetzen oder selbst rheinauf- oder abwärts weiterverhandeln, nicht sofort an Gäste weiter abgeben.

Den fremden Kaufleuten war aber der Kaufhauszwang stets unangenehm, undals daher die Strassburger Messe mit Bewilligung Kaiser Sigismunds 1411 von Martiniauf Johanni verlegt wurde uncTman durch verschiedene Massregeln, hauptsächlich Zoll-herabsetzungen, der Messe einen neuen Aufschwung geben wollte, hob man den Kauf-hauszwang für den Grosshandel auf. Man setzte zwar noch fest: die frömbden kouff-lute söllent ouch mit iren gewande und kouffmanschaft uff dem kouffhuse ston, do jetzounsere bürgere stont und sollent unsere burger harüber an das ander ende rumen.Aber es war damit offenbar nur der Ausschnitt gemeint. Denn es wird danebengerade für die Messzeit die Freiheit für jeden Gast eingeführt, sein Gut in eines WirthesHaus oder wo er will, niederzulegen und zu verkaufen: wer brabanter, flandrisches, oderlamperdsches Tuch so in der Messe ausserhalb des Kaufhauses kauft, soll nur 4 Pf.,wer graues Tuch, weisses von Trier, Mainz und Köln kauft, nur 2 Pf., und zwar nurder Käufer nicht auch der Verkäufer geben. Aber mit Schluss der Messe hören dieseWohlthaten auf; das fremde Tuch muss dann auf das Kaufhaus gebracht werden unddie gewöhnlichen Gebühren zahlen. 1

Die Stellung und Bedeutung der Unterkäufer entsprach in gewissem Sinne derdes Kaufhauses. Wenigstens liegen die Wurzeln der Thatsache, dass der Marktplatzund das Kaufhaus, die Handwerkerbänke und Gademen, die Wage und die Münze oftals öffentliche Einrichtungen, als omnibus civibus communia bezeichnet und behandeltwerden, an derselben Stelle, von der aus man dazu kam die Handwerksmeister als Amt-leute zu bezeichnen und den Offizialgcwerben eine so breite Entwicklung zu geben.Die Rohheit der ganzen wirthschaftlichen und rechtlichen Zustände machte überall festeInstitutionen nöthig. Die Entwicklung eines sicheren, geordneten Geschäftslebens unterMenschen von-kindlicher Naivität und heftigen Leidenschaften konnte nur gedeihen, wennman die jugendliche Phantasie auch bei Kauf und Tausch auf dem Markt und im Kauf-haus mit Symbolen und umständlichen Formeln fesselte, durch Anwesenheit von Zeugenund Beamten an Treu und Glauben gewöhnte. Die Kostbarkeit aller dieser Einrichtungennöthigte zur Erhebung von Gebühren und Zöllen aller Art und der fiskalische Sinn derGrossen missbrauchte dann diese Einrichtungen aufs gröbste. Jedenfalls aber sehen wir überall

1 J. "Wenker, de solennibus Geraaniae nundinis et de nundinis Argentorensibus (1754) 27—29.