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(Urk. 23, Art. 15) wurden solche Tuche weder besiegelt noch galten die Zunftgesetzcsonst für sie, z. B. das Verbot, sie am Sonntag an den Rahmen zu schlagen. Nachder Ordnung von 1433 (Urk. 26, Art. 7) sind Privatleute nicht an die Lauge der Tuchegebunden, welche den Tuchern und Webern vorgeschrieben ist, aber „ihre Breite undden Vollen" sollen diese Tuche auch haben und werden desshalb der Schau unterstellt.Auch gelangte nun die ohne Zweifel längst vorhandene und darum als altes Herkommenbezeichnete Tendenz zu gesetzlicher Anerkennung, solche Tuche vom Verkauf auf demMarkte auszuschliessen. Es wird den Webern zur Pflicht gemacht, alle Tuche, die siefür die Menge weben, mit einem kennbaren Zeichen zu versehen, damit sie auf demMarkte gefasst werden könnten. Und in der Wollschlägerordnung von 1434 (Urk. 23,Art. 36) werden dann nlle Wollschläger verpflichtet anzuzeigen, wenn es ihnen vor-komme, dass Jemand mehr Wolle schlagen lasse, als er für sich wohl brauche.
Dagegen wurde der Besitz eines andern Zunftrechts neben dem der Weber1440 noch ohne Weiteres zugelassen; nur wollen die Weber, dass der Betreffende indiesem Falle mit dem Leibe, d. h. für die Nachthut, die Kriegsreisen und Aehnlichesden Webern diene. Wir sehen daraus, dass von einem scharf ausgebildeten Zunftzwangein Bezug auf die Thätigkeit der Weber als solche noch nicht die Rede ist. Dafür warden Webern aber auch der Verkauf und das Ausschneiden ihrer Produkte, soweit siesolche auf eigene Rechnung verfertigten, ganz unverwehrt gestattet. Auch die Ordnungvon 1433 verbietet ihnen das nicht, sondern fordert nur, dass der Verkauf der städtischenZölle wegen auf dem Kauf hause geschehe.
Von einer Beschränkung der Landweberei, von ciliar Erschwerung, das ländlicheProdukt auf den Markt zu bringen, zeigt sich keine Spur. Wir selten im Gegentheil,dass die Tuche und wahrscheinlich auch andere Gewebe von Hagenau, Zabern, Pfaffen-hofen, Weissenburg, Sarburg und Ehnheim l regelmässig auf den Strassburger Marktkommen und dort von Städtemeister und Tuchern geprüft werden, und dass in ähnlicherWeise auf die Märkte der kleinen Orte, wie Oberohnheim (Urk. 207, Art. 17), Tuchvom Lande kommt, das aber, wenn es zu schmal ist, gestraft wird. Der enge Zusammen-hang zwischen der Strassburger Weberei und der des platten Landes sowie der kleinenelsässischen Städte zeigt sich auch in den Vereinbarungen der Strassburger Weber mitdenen aus Hagenau, Zabern und Oberehnhoim von 1356 und 1390 (Urk. 6 u. 15).Wenn einer missethut am Weberhandwerk, so soll er am Ort der That gerichtet werden,wenn-Geschworene des Weberhandwerks da sind; fehlt es aber daselbst, in Dörfernoder in Städten, an einer Zunft, so soll die Sache nach der nächsten Stadt gezogenwerden, wo eine solche vorhanden ist. Die Weber wollen so jede andere Gerichtsbarkeitausschliessen, dieselbe in Stadt und Land selbst üben. Zugleich ist die führendeStellung bezeichnend, die die Strassburger Weber bei diesen Verhandlungen spielen.Von den Oberehnheimer Webern sagen sie geradezu: sie gehören hinter, d. h. unterunsere Zunft.
Schon damit haben wir einen Anhaltspunkt, der uns hindern wird, die gewerb-liche Thätigkeit der elsässischen Weber des 14. Jahrhunderts zu unterschätzen. Aller-dings standen die Strassburger Weber durch die Einfachheit ihrer Produkte währenddes 14. Jahrhunderts noch in nächster Verbindung mit der ländlichen und städtischen
1 Diese Orte erwähnt Urk. 23, Art. 17 u. 18.Der Artikel 17 ist nicht recht verständlich. DieWeigerung der Strassburger Tueherzunft, diefremden Tuche 1410 zu besiegeln, muss ein Aus-
nahmezustand gewesen sein; jedenfalls findetspäter diese Schau über die Tuche der kleinenelsässischen Städte noch regelmässig statt.