370
nutzen Hessen und damit zu Korporationen des öffentlichen Rechtes, zu Polizei- undGerichtsbehörden wurden. "Wenn diese Auffassung richtig ist, so ist es auch klar, dassdie Zünfte aus zwei Strömungen und deren Vereinigung erwuchsen und ihre Lebenskrafterhielten, aus einer privat- und einer öffentlich-rechtlichen, aus einer individualistischenund einer staatlichen, einer genossenschaftlichen und einer polizeilichen, man könnte auchsagen aus einer germanischen und einer romanischen.
In dem Masse als der altgermanische Familien- und Geschlechtsverband sichvom 7. — 12. Jahrhundert mehr und mehr in den germanischen Staaten auflöste, bil-deten sich überall Yereine und Schwurgenossenschaften Gleichgesinnter und Gleich-stehender zum Schutz und zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke, mit religiösen undpolitischen Absichten. 1 Sie nahmen einen um so breiteren Raum ein, je ohnmächtigerdie herrschende politische Staatsgewalt, je unbedeutender die eindringenden romanischenStaats- und Verwaltungseinrichtungen, je geringer und je verfehlter die absichtlichenNeugestaltungen und Neuorganisationen waren, die von den leitenden Persönlichkeitenin Staat und Kirche ausgingen. Sie haben daher in England und im übrigen Nordeneine ganz andere Rolle gespielt als im Frankenreich und im Südwesten Deutschlands.Die verschiedenartigsten derartigen Gilden entstanden und vergingen, wurden, je nach-dem sie in Konflikt mit - staatlichen Gesetzen und Einrichtungen kamen, bald geduldet,bald befördert, bald unterdrückt. Sie waren bei Laien und Geistlichen, bei Freien undUnfreien zu treffen, sie bildeten im Norden die Grundlage für städtische Organisationenwie im Süden für das Beamtenrecht der unfreien Dienstleute der Grossen, für die bäuer-liche Organisation höriger Ackersleute. Ueberall tauchten die Gilden, die Schwur-genossenschaften, die Fraternitäten auf, wo neue sociale Bildungen sich vollzogen, wounbefriedigte Bedürfnisse des Rechtsschutzes, der socialen Gruppirung oder ständes-mässigen Anerkennung zu Tage traten.
Seine Hauptstütze und Förderung fand dieses genossenschaftliche Lehen fürJahrhunderte in dem socialpolitischen Bedüifniss mit relativ rohen ungebildeten, desLesens und Schreibens unkundigen, wie aller abstrakten Rechts- und Staats begriffe baaren,den heftigsten Impulsen rasch zugänglichen Menschen doch eine staatliche Ordnung zubegründen, wie sie einmal das feste Erbe der antiken Kultur -war. Ohne den altenBeamten- und Heeresapparat, ohne den Begriff eines Staatsbürgerthums sollten grosseFlächen und Menschenmengen regiert werden, die kaum vom Horizont des Familien-und Geschlechterstaates sich zum gemeinsamen Stammesstaat emporgearbeitet hatten.Da fehlten überall die Mittelglieder; die Mark- und Dorfgenossenschaft reichte in keinerWeise aus; die politischen Fäden, die vom König zum Einzelnen reichten, waren vielzu schwach, das Ganze in Ordnung zu halten. Die konkrete Sinnlichkeit jener Tageverlangte engere festere Kreise und Bande, um den Einzelnen richtig ins Ganze.einzu-ordnen. Nur Gruppen von Männern, die sich persönlich kannten, persönlich täglichbeaufsichtigten, deren Gefühlsleben, Sinnesweise und Interessen so zusammenwuchsen,dass ein Führer für Alle stand, die Befehle von oben sicher bei den Genossen zur Aus-führung brachte, waren socialpolitisch und wirthschaftlich tragfähige Körper des ge-meinsamen Lebens. Und darum zeigen alle Institutionen jener Zeit in gewissem Sinnediesen Anstrich genossenschaftlichen Lebens, war überall der enge und volle Zusammen-schluss einer kleinen Zahl von Genossen das Mittel socialer und politischer Wirksam-keit, der Hebel politischen und wirtschaftlichen Fortschritts. Und besonders das fort-
» "Wilda, das Gildewesen im Mittelalter (1831),Gierke, Rechtsgeschiehte der deutsehen Genossen-
schaft (1868), Brentano, zur Geschichte der eng-lischen Gewerkvereine (1871).