Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

clxxvjVnderschrifft.Jeweill ich bey vberantwortung/ verlesung/besich-tigung vnd auscultierung angezeigtes versiegeltenbriefs / auch allen andern obgedachten dingen samptden vorigen gezeugen gegenwertig gewesen bin, so-lichs dermassen gesehen vnnd gehört / hab ich so-lich Instrumentirt Vidimus daruber gemacht/ gegen vnnd mit ob-gemeltem heuptbrieff vbersehen vnd vergleicht / in diese offene formgebracht / ꝛc.Nota: Wan ein sach am Rechten anhenhig / vnd ein parthey ge-gen die andere nicht der Originall brieff, sonder Vidimus gebrau-chen wolte, Alßdann erfordert die notturfft, das der gegentheillwann das Vidimus gemacht werden soll/ mit darbey bescheidenwerden.Ein ander form eines Vidimus.Jr N Thun kundt allermenniglich / vnnd bekennenoffentlich mit diesem brieff/ das vns N. heut datoeinen Pergamenen brieff von N. gegeben vnndauffgericht vorbracht / vnnd fleissig an vns be-gert hatt / Dieweill solicher brieff durch wasser /Fewr, Diebstall, Raub, oder vber Landt zufueren, baldt schadenenptfangen kundte, wir wolten denselbigen allenthalben nach not-turfft besichtigen, vnnd ihme ein Transsumpt oder gleubliche vr-kundt daruber machen lassen, sich des an den ortern dahin er soli-chen Heupt vnnd Originallbrieff ohn mirckliche sorge nicht wustezubringen / zu seiner notturfft zugebrauchen / welcher brieff von worten zu worten laut wie hernach folgt:Ich etc. Inseratur totus tenor. Dieweill wir dan nach eigentlicherbesichtigung obinserirten brieff an schrifften / Pergamen / Siegel /vnnd sonst allerding gerecht, vngeradirt, vncancellirt, vnnd ohnallen mangel vnd gebrechen / auch nach beschehener fleissiger collati-onirung von wort zu wort mit diesem vnserm Vidimus gleich lautendt befunden vnd erkandt / haben wir vorgemeltem N. diß Trans-sumpt vnd glaublich vrkundt mit vnserm anhangenden Siegell ge-geben vnd mitgetheilt. Geschehen im jhar ꝛc.Citation