clxixkeit lenger zuzusehen / mit nichten gebüren wolle / Als mandierenvnd beuelhen wir, demselbigen vnheill furzukommen / Euch allenvnd jeden obgemelten jn vnsern Fürstenthumben / Landen vnd ge-bieten eingesessenen Notarien / so sich des Notariats Ambts vndervnsern vnderthanen / Schutz vnd Schirmsverwandten hinfurtezugebrauchen / vorhaben / das jr bey vnser hochster vngnad / euch jnwendig Monats frist nach dato dieses bei vnsern jeder zeit anwesenden dazu verordenten Rheten zu Dusseldorf angebet / ewers lebens /wesens vn stants / auch Creation glaubwirdige schein sampt ewernProthocollen / vnd darauß gemachten extentionen vorbringet / euchder examination vnderwerffet / vnd ehe vnd beuor jr von gedachtenvnsern Rhetê der gebür examinirt / approbirt vnd zugelassen jn vn-sern Fürstenthumben Landen vnd gebieten ewer vermeint OfficiumNotariatus keins wegs exercieret / sonder euch dessen gentzlich ent-haltet, Jedoch wollen wir in diesem vnserm Edict alle vnd jede No-tarien / so an dem Keys. Cammergericht angenommen / approbirtvnd eingeschrieben (welchs sie doch zu beschienen schuldig) außgensmen haben / Wie wir auch obgenanten vnsern vnderthanen Schulzvnd Schirmsverwandten bey ebenmessiger vngnad gebieten, hin-furo keine andere Notarien jn jhren sachen / hendlen vnd geschefftenzugebrauchen, dan dieselbige allein, welche entweder am Keys. Ca-mergericht oder durch vnsere dazu verordente Rhete approbirt vnzugelassen / Da aber sie in dem seumig oder vngehorsam sich findenlassen theten / Sollen sie nit allein sambt dem Notario in vnsere hog-sie vngnad vnd straff gefallen, sonder auch al solche Instrumentenallerding von vnwerden vnd vnkrefftig sein vnd gehalten werden /Damit dä auch hierin andersnit / als das gemeine best gesucht werde/haben wir gedachten vnsern Rheten, bey ihren Eide vnd Pflich-ten / damit sie vns verwandt / alsolch Examen mit hindansetzung al-ler affection erbarlich vnd auffrichtig / ohne einiche entgeltnuß furzunemen, aufferlegt vnd beuolhen, Deßgleichen gebieten wir euchallen vnsern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richtern / Burgermeistern, vnnd andern vnsern Dienern vnd Beuelhabern obge-melt, sampt vnd sonder bei ewern Pflichten vnd Eiden, damit jhrvns verwandt, auch vnserer schwerer straf, das ihr nach vmbganckbestimper zeit keinem jn vnsern euch beuolhenen Embtern vnd ge-bieten / sein angemast Notariat Ambt / ohne vorgangene Examination
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