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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clsvor vnd nach auff verscheidenen Partheien verhoren glaublich vorkommen, wir auch sonst dessen bericht sein vnd jm werck befunden,Wiewoll wir hiebeuor zu heill vnnd wolfart vnserer vnderthanendurch ein offen Edict eine sichere tax / nemplich xxv. goltgulden darunder an vns oder vnser General Commissarien nit appellirt werden solt / angesetzt, das dannoch alsolche tax zu gering schetzig vndnichts desto weniger oftmall jn appellation sachen mehe vncosten /als sich die principall forderung / vnd haubtsach ertragen thut / auffgewend werden / daher dan vngezweifelt vnserer vnderthanen ver-derben, da nit angeregte tax ein zimblichs erhohet vnd gesteigert,erfolgen must / das wir darumb zu nutz / wolfart / gedeien vnd auff-nemen gerurter vnserer vnderthanen statuirt / gesetzt vnd geordnet /wie wir auch hiemit vnd craft diesses statuieren / setzen / vnd ordnẽ /das hinfurt von dem ersten tag schierstkhünfftigen Monatz Maij /an vns oder vnsere Generall Commissarien vnsers Hoffgerichtszu Dusseldorff niemand in sachē/da die forderung/ clag oder hauptsach / darumb der Rechtstreit ist / vnder funftzig goltguld. werd zuappellieren gestattet werden soll / derhalb die rechthengige Parthieauch alle jre notturfft an den vnder vn hauptgerichtern jnzubringenvnd sich in dem selbst nit zu versaumen. Beuelhen vnd gebieten derwegen jeder menniglichen was standts oder wesens der sei hiemiternstlich / v wollen / das niemand vnder jetzt ernenter tax der funftzig goltgulden an vns oder obgedachte vnsere Generall Commissarien hinfurter nach bestimptem ersten tag May appelliere / noch solche seine jnterponirte appellation bei vnserm Hoffgericht anbringebej peen zehen goltgulden / so die appellierende Parthej / auff dem falsie angedeute appellation gerichtlich jnfuren vnd anhenhig machenwurde (neben erstattung dem widdertheill alles seines daher ent-standenen schadens vnd jnteresse) vns vnnachlessiglich zuerlagen /jn massen dan auch die Gerichter, davon sunst an vns oder vnsereGeneral Commissarien appelliert / solche appellationibus nit statzu geben / noch gemelte vnsere Commissarien dieselbige anzunemen /Vnd sollen darumb die Appellanten in jren supplicationen / darin-nen sie vmb annemung der appellation bitten / der sachen vnd fur-derung rechte vnd whare werde in specie außtrucken vnd benennenJedoch da einiche Parthej bestendiglich vermeinen wolt, das jhrdurch das negster jnstantz haubtgericht vnrecht beschehen / vnd des-