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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxlviijewerm beuolhenem Ampt noch vorhanden abgestelt, vnd andereverstendige, vnd des Gerichtlichen Proceß erfarne Procuratoresgebraucht werden / welche die sachen vnd der partheien notturft ordentlich / trewlich vnnd fleissig ohne vergebliche termynen / geferli-che vmbleitung vnd vnrechtmessige außflucht vortragen / oder indie federn stellen / auch das vndienlich / vnerheblich vnd vnformlichgeschwetz außlassen / wie jr dan vor ewere person als director negotijsampt den Scheffen vnnd gerichtschreiber fleissig auffzumerckenvnd zu verhüten / das solche vngereimbte weitleuffige vn vnschließliche exceptionen/ replick/ duplick vnd andere vnnotturfftige zusamengeraffte, auch zu zeiten widerwertige allegationes vnd producta,darauß zuvilmaln allerley mißuerstandt vnd nulliteten erwachsen / nit zugelassen / sonder vilmehe cassirt vnnd verworffen werden.Als auch biß anhero bey vielen Gerichten etliche vnuerstendigevnd dunckele worter gebraucht, vnd der Gerichtlicher Proceß ohnevorgehende ordentliche vorheischung / klag vnd antwort / rc. durchdie probation vnd beweisung mit einbringung brieff vnnd siegel /contracten / handtschrifften kirchenrüffung / besichtigung vnd an-ders widder form der Rechten angefangen. So hetten jr gleichs-fals daran zu sein / damit solichs (da der gebrauch also bei euch we-re) abgeschafft / klare / außtruckliche vnd meniglichem kundige wor-ter gesetzt, vnnd sonst weiters in den sachen vermog gemeiner be-schriebener Rechten vnd jrer F.G. außgangener Gerichtsordnunggehandelt / procedirt vnd vortgefaren werde.Wes ferner die Gerichtliche belhonung vnnd verfelle belangt /wollen wir in keinen zweifel setzen / jr sambt den andern Gerichts-personen werden euch darinnen bestimpter ordnung gemeeß verhal-ten / vnd die partheien daruber nit beschweren.Damit nhu gerurte Gerichtspersonen dieses alles wissens haben, vnd sich darnach jm besten richten mögen, So hetten jr jnendasselbig zum furderligsten mit ernst vorzuhalten / vnd das sie demalso nachsetzen / einzubinden / Dan sie zu bedencken / da solichs / die-sem vnangesehen / in vergeß gestelt / vnnd in den windt geschlagenwerden solt / das darab jre F. G. kein gnedigs gefallen tragen kon-nen. Welchs wir euch also nit verhalten wolten. Geschrieben zuDusseldorff am xiiij. Julij / Anno ꝛc. LxvjHochernantes vnsers gnedigen Furstenvnnd Herrn / Hertzogen rc. Rhete.Edict