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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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exixReuersall / wan das Lehen oder ein theilldauon zuverſetzen oder zu be-schweren vergont.Cap. XIII.OCh N. Thün khundt / Als N. des DurchleutigenHochgebornen Fursten vnd Herrn / Herrn WilhelmsHertzogen zu Gulich / rc. Stathalter der Lehen zu N.auff mein vnderthenig bitt / vnnd auß redlichen vrsa-chen vnd notturfft / mir auß sonderlicher bewilligungseiner F. G. vergont vnd zugelassen hatt / N. lehen (oder ein theilldesselbigen) zu versetzen oder zubesch weren.Demnach beken ich hiemit vor mich vnd meine erben / das ichouermitz N. vnd N. lehenleuth gelobt vnd zugesagt hab / glöb vndvnnd zusage hiemit/ das ich oder meine Erben bemelt Lehen (odertheill) binnen N. jahren wider lösen vnd freyen sollen vnd wollen.Ohne geferd vnd argelist. Zu vrkundt der warheit hab ich meinensiegel vor mich vnd meine erben an diesen brieff gehangen / der gege-ben ist in den jaren / ꝛc.Wie auffdrachten zuzulassen / vnd indas Lehenbüch zuschreiben.Cap. XIIII.Nno etc. auff N. tag / hatt N. fur N. dem Stathal-ter / vnd N. vnnd N . Mannen von lehen auffgetragen N. Lehengüt (theill oder gerechtigkeit) N. vnd istdesselbigen lehens (theils oder gerechtigkeit) außge-gangen vnd vertziegen / welche auffdracht der Staͤt-halter in macht seins gemeinen beuelhs, von wegen meines gnedi-gen Herrn/ Hertzogen rc. gewilligt. Oder zu setzen (welche auff-dracht vnd vbergibt der Stathalter auß sonderlicher bewilligungmeins gnedigen Herrn zugelassen) in beysein N. vnd N. als Man-nen von Lehen.Gerichte