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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxxiiijVon erbtheilungen.Cap. XCIII.O die elteren in zeit jrer beider lebens ein erbtheilungzwischen jren kinderen mit guetem vorbedacht auffge-richt, vnd einem kinde seinen theill verordent hetten,mit solicher erbtheilung sollen die kinder / souern sieden vörigen hylichs verschreibungen oder andern versom ercisttregen nicht zuwider / begnuggig sein. L si cogitatione.Wa aber keine vätterliche vnd mütterliche vermechnussen / dieerbtheilung belangendt auffgericht / vnd die eltern todts verfallen /sollen die kinder zugleicher erbtheilung zugelassen werden / jn mas-sen wie oben erklert ist.Vnd ist hiebej zu mercken / Wa ein von den kindern in seinem be-stetnuß / oder sonst vorauß etwaß entpfangen / vnnd doch auff dieelterliche guter nicht vertzegen hette / oder als ein vertzegen kindtnicht außbestadt were: In dem fall sol das jenig so vorhin entpfangen / widerumb, ehe zu der erbtheilung geschritten einbracht vnndbeygelacht werden. Außgescheiden doch wes den kindern zu ihrerAbung in ehrlichem krieg / oder zum studio durch die eltern gegeben /oder durch sie die kinder gewonnen were / solichs mögen sie voraußbehalten, vnd seindt es in die gemein erbtheilung zubringen nichtschuldig. Doch einem jheden kindt seines gepurenden vortheilsnach dem landtgebrauch vorbehalten / Als nemlich / Wa die erb-theilung zwischen den von der Ritterschafft vorgenomen / vnd jhreSchwesteren mit einem hyradts güt allerding abgeguet / so sollendie Rittergueter mit der bescheidenheit an den gebrüderen verpleiben / das der eltister Brüder das Stamhauß vnd principall Seß /wa der nur ein ist / in seinen graben / ederen vnd zeunen / vnnd wasdarinnen gelegen / auch dessen geschutz / vnd was darinnen nagelfastist, vorauß, ohne einige erstattung oder vergeltung zu sich neme.So auch ein solich Stamhauß vnderhocheit vnnd herlicheithette / die soll bey demselbigen verpleiben / doch sollen jnn solichervnderhocheit vnd herlicheit nicht begriffen noch verstanden werden /zinß/ schatzung/ pachtung/ zehendt Churmüdt vnnd Müllen, son-der soll mit denselbigen gehalten werden / wie das von alters her-khommen.Wa