Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

prae fratribus Uterinis, etiam etlxxiiijwesungenschrieben ist, vor allen andern verwandten, auch vor geschwester noch peterten von einer seiten / vnd derselben erben.Es defunctus Klingpall Wie die elteren ihre verstorbene kinder erben / mitfrühe/ Thoq Latoze anunto/ derselbigen verstorbenen Brüder oder Susterkinderen / oder derselben kindern. NB Exemplumconing liberesLXXXI.Cap.O nun das abgestorben kindt geschwesierten / das istBrüder oder Suster kinder von beiden seiten oder der 6 Jútaselben kinder verliest / So erben dieselbige mit des ab-gestorbenen kindts vatter vnd mütter / oder mit desselben kindts vatter allein, wa die mütter mit todt vero Nou 127pime efallen / oder mit der mütter allein/wa der vatter mit todt abgangen.Vnnd da weder vatter noch mütter im leben / alßdan mit den An-C. de laherin vnd Anfrawen / oder wa die auch todtlich abgangen mit des hinz haltenabgestorbnen kindts Vranherrn oder Vranfrawen / alle habe vnuerscheidenlich / ihe ein person souill als die ander. Text in Bonfiziens versi-en authent de haered ab int veret in Anthenf defuncto c. ad SC Tertiis Salico titin capita88. inpsDoch so erben die geschwesterten von beiden seiten kinder / jrerseindt wenig oder vill, alle an statt ihrer vatter vnd mütter, vndnicht mehr dan auch jhr vatter vnd mütter geerbt hetten/ wa sie imleben blieben weren. Jentq expresss in princip Hüthenl. Vl.d in Student Sigd & Sitzende hered. as inlist dgendVnd wa nach todtlichem abgang vatters vnd mütter / das abgestorben kindt seines vatters oder mütter halb nicht mehe dan ei-nen Ahn oder Vhran hinder jme verliest / vnd auff der andern sei-ten zween Ahn oder Vhran, vnd geschwesterten von einer seiten,oder der selben kinder, so werden dieselbige Anherrn oder Vran-herrn / Ahnfraw oder Vhranfraw auff der ander seiten / beide vor geisthered alein person gerechent / vnd erben auch beide nit mehr dann souill destheabgestorbnen kindts geschwesterten von beiden seiten eines erben authentdefündtmag, oder derselben geschwesterten eines von beiden seiten kinderalle erben oder erben mögen.Wie