lxxjEinkindtschafft den kindern zu nutz vnnd gütem gewilligt haben /vnd nicht anders wissen / gleuben oder verstehen / dann das es vill-gemelten kindern zu frommen vnd besten reichen vnd kommen werde. Welchs auch in der schrift darin man die puncten der Einkindtschafft lauth des negsten artickels vberschicken wirdet/gemelt vnndangezeigt werden soll.Vnnd ob den vorgerürten kindern der erster ehe etwas beuor-außzuhaben gemacht were, dasselbig sollen sie auch also ohn wei-ther vörtheill haben, vnd darnach mit den gemachten Einkinderenin den vberigen guetern gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben, wasjnen von gesipten freunden / oder sonst durch Testament / Donati-on, oder andern Titell zukhommen wurde.Dargegen sollen auch die gemachte Vattes vnnd mütter / obder gemachten kinder eins oder mehr sonder leibs erben mit todtabgienge / dieselbige neben jren ehelichen Schwesteren vnnd Brü-dern vermög der Rechten erben.Vnd soll in allwege die Succession vnd erbung vnder den obgenanten personen nicht ferrer dann auff vatterliche vnd mütterlicheerbschafft / es were dann in der Einkindtschaff anders beredt / ge-tzogen werden.Von Bastarden auß verdam-puta Neforis inestuoto adulrins withraptu depter gebürt.vid Forster b cap 94Cap. LXXVIILe Bastarden die auß verdampter gebürt geboren /als von Vatter oder Mütter die keine ehe miteinander besitzen oder machen möchten, sollen noch mögen. Autliplexu. Cod. dezukenicher erbschafft ihres vatters / noch jrer Müt-ter in einicherley weiß, wie solichs durch Testament meestis muthCodicill / Legaten oder Donation geschehen khündt / nicht khom-men. Es mogen aber dieselbige woll auß naturlicher guete vnndmildigkeit ertzogen werden. c. cum haberet. da eo quod dixit in uxoram2. ext. Corsatus insingularius.to Voll war de sponsalifonsperig. Qvistli: Iacob patri, Cod. da naturalib. Ewer.2 Tom 1º. Es. H.6.
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