Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

lxvijZum sechsten / So die Shöne sich nicht wollen verpflichtennoch bürg werden vor jhre elteren / oder aber die eltern vor jre Söne / so die in vnzimlichen gefencknussen eingetzogen seindt. Gleich-woll aber berürt dieser fall nicht die Töchter, dieweill diselbe nichtmögen bürg werden.Zum siebenden / So der Shon ein ketzer / vnnd der vatter einChrist / Oder aber der vatter ein ketzer / v der Shon ein Christ ist.Zum achten / So die kinder mit gewaltsamer that vnnd fre-uel jre eltern schlagen vnnd beleidigen / oder sonst gegen sie vnerba-re / schwere / vnd vnbefuegte vngerechtigkeit vnnd freuell vornementheten, darumb sie pillig jrer elterlichen gueter entrebt werden.Zum neundten, So die Tochter sich nit wolte bestatten las-sen zu der Ehe, vnnd doch der Vatter sie nach seinem vermuegen,vor vnd ehe sie funff vnd zwentzig jhar alt worden / hette verheira-ten wollen / vnd daruber sich in ein vnkeusch leben vnd wesen bege-ben hette.Wa aber der Vatter an solicher jrer bestadtnuß oder verhey-raten seumig / vnd sie in vorbestimpter zeit vnd meinung nicht ver-heyrath hette / so soll sie darumb nit enterbt werden.Von bestraffung der Shöne vnd Töchter / diesich ohn jrer elter willen vnd wissen verheyrathen.Cap. LXXIII.Je beschriebene Recht setzen vnd ordnẽ / so ein Sonoder Tochter / die in vorsehung vnd gewaltsam jrertijd. 6 snleiblichen elter vatter vnd mütter sein / ohn derselbenꝑ de xxxwillen vnd wissen sich bestatten / nemlich der Son-vor vnd ehe er zu dreissig jaren / vnd die Tochter vorvnd ehe sie zu funff vnd zwentzig jaren khommen ist / so sein inen dieselbe jre elteren vatter vnd mütter, in jrem leben nit schuldig einigheyrath güt zu geben / sie willen es dan gern thün / biß so lang dieselbige jre elteren sterben / alßdann sollen sie mit andern kindern alsin a carroustles das erben / was sie von Rechts wegen erben mögen / Alles doccan. fr. Thodénach gestalt vnd befinden irer verhandlung vnd vbertrettung vnddesfals vermöge vnser derwegen außgangener policey Ordnunggestrafft werden.sal. parsF iiijWie cap. 3. §. 8.is this S. ConAndant daYrsmalNcap. 3.