Liberone inin himlxv quemdVon succession vnd erbung in absteigenderlinien / ohn Testament oder geschefft der eltern.lib. Z.W.Cap. LXX.Ann Vatter vnnd Muͤtter ohn Testament oderOrdnung jres letzten willens mit todt abgehn /vnd leibliche eheliche kinder / Shöne oder Töch-ter hinder jnen verlassen / so erben dieselbige kin-der alle vätterliche vnd mütterliche habe vnd gü-ter / farendt vnnd ligendt / wie die namen haben mögen / gleich miteinander / vor menniglichen.Wa aber Shöne oder Töchter kinder / Enckelen / Vhrenckelenoder ander jnn rechter absteigender linien sein / dieselbe sollen anstadt ihrer abgangenen elteren / mit des verstorbenen kinderen / instammen erben / in massen jre elteren wa sie im leben weren / geerbthetten. Vnd so Anher oder Anfraw nicht leibliche ehelige kinder /sonder in der rechten absteigenden linien andere erben in gleichengraden verliessen / die sollen alle gleich miteinander erben.Von erbung vnd Succession geeheligterkinder durch nachfolgende heyrath.Cap. LXXI.O auch Mann vnnd Weib vor ihrer Ehelicher ver-samlung / natürliche oder leibliche kinder mitein-ander hetten / vnnd sich darnach in Sacrament derheyligen ehe ergeben, vnnd dardurch soliche kinderehelich machen theten / so erben dieselbe kinder gleichmit andern nachfolgenden erben / welche in staender ehe gezilt / vnd*rechte erben seindt. E genoem, quis filij proin lagam cod. de naturatibusiijVonworis
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