xxvEs soll aber dem kleger, oder auch dem beklagten jn seiner ge-genklag / nach beschehener eröffnung der zeugensage / auf soliche jreklag oder gegenklag/ oder andere artickell welche den vorigen jm verstande gantz zuwider/ ferner kundtschafft zu furen nicht gestattet)werden/ damit alle vrsach die zeugen durch gelt/ oder andere vnzim-liche wege zu corrumpieren vnd zubestellen/ vermitten bleiben.tions presentpraesentium 31 exs. de testibus Inposetestes veDoch soll gleichwoll dem beklagten / oder der parthey widerdie gemelte zeugen gefürt / gegen derselbigen personen vnnd außsa- na muttorenMinsing centgen jre notturfft einzubringen zugelassen werden.1d. obseruat.pro conuictoe ipsum damnatet Decade 9 res:de confess. (B. Von eigener bekandtnuss. D. P. Pmoponso 85.nulla maior é probiferees 26. c.Corn. in Cons. 4.Antony in 1. veni1. In 4Philiro confessus pro Judicato habeat Cap. XXVIII.cum in finF qd q eum possit fieri executus44. ext. detestAs einer selbst bekentlich gestehet / das wirdt pil-lig fur gnügsam bewiesen angenomen vnnd geolog. da appellahalten, vnd bedarff kheiner weither bewerung.Darumb so der beklagter vor sitzendem Gerichtover lib. 2die gefurderte schult/ oder anders jn der klag fur-practicenembracht, vnd in Recht erfordert, dem kleger bekennen vnd schuldigt 44. cap. 15. n 6.zu sein gestehen wurde / soll jme zimliche zeit vnd zyll / nach gestaltder sachen vnd personen gegeben werden/ seiner bekandtnuß nach idem timorden kleger zuentrichten. in contatorem no hent alfeborationin condemnances. I provideDIEH, Am. qua appellasi confessio ss de custod. rasremF. ad. L. Agusziontrome qui mi adi sanffentiam on vermütungen.creminali Iges-litabat in preu-epolet in proc.eod. de ponns,instansCap. XXIX.man Itemde PraesumptionibusVrch mangell der beweisung / werden etliche sa-chen durch vermuͤtungen (welche vngleich vnnd vn-derschiedtlich / etliche auch mehr dan die andere er-heblich oder vnerheblich/ starck vnd gewaltig/ odervntauglich geacht) bewiesen / Deßhalben dieScheffen / so vrtheill vnd Recht sprechen werden / bedechtlich / vndmit hochstem fleiß anmircken mussen / ob soliche vermütungen ge-waltig / beweglich / oder auch notwendigh sein / das die sach dar-durch gnügsam dargethan werde / anders möchte nichts dardurchbewiesen werden.Von
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