Eidt der Scheffen.Cap. V.OCh N. schweren einen eidt zu Gott, das ich sol vnndwol von diesem tag an, vnd hinfurter zu aller vnd jederzeit, wan sich das nach herkommen vnd gebrauch eigenvnd gebüren wirdt/ gehorsamlich zu Gericht gehen/ dashelffen besitzen vnd getrewlich desselbigen warten / diePartheien in jren schrifftlichen vnd mündtlichen furträgen nachnotturfft hören, darauff rechtmessig vrtheil sprechen, vnd kein sachmich dargegen bewegen lassen, auch von den Partheien, oder je-mandt anders, kheinersach halber so im Gericht hengt, gäb, ge-schenck oder einichen nutz durch mich selbst oder anderen / wie dasmenschen sinne erdencken möchten, nemen oder zu meinem nutz ne-men lassen / dergleichen keine sonder Parthej / mit anhanck vnd zufalljn vrtheilen/ zu suchen/oder zu machen/ vnd keiner Partheien rathenoder warnen / die sachen auch auß böser meinung nit auffhalten o-der vertziehen, auch die vrtheil vnd bescheide, biß so lang dieselbe denparthien richtlich mitgetheilt werden / gentzlich heelen vn verschwei-gen, darzu rechte vrkund, vmb sachen die vor mir als einem Schef-fen gehandelt weren / entfangen / daruon gleubliche berichtung demGericht thuͤn / vnd rechte getzeugnuß / wie sich gebürt / tragen. Sollauch kheine verschreibung / oder anderen briefflichen schein ohn fur-gehende verlesung / vnd ehe das inhalt derselbigen wahr befunden /versiegelen. Auch des Gerichts heimligkeit vnd radtschlege nie-mandt offenbaren, vnd sonst alles das thun vnd lassen, das einemerbaren vnd auffrechten frommen Scheffen von recht vnnd gütergewonheit zustehet vnd gebürt. Alles trewlich vnd vngeferlich.Eidt des Gerichtschreibers.Cap. VI.CHN. gelob vnd schwere zu Gott, das ich meinemAmpt soll vnd woll mit auffschreiben, lesen, vnd an-derm wes mir am Gericht beuolhen wirt / getrewlichvnd fleissig fursein / auch die brieff / vnd andere schrifft-liche vrkhundt vnnd schein die ins Gericht gebrachtA iiijwerden,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten