werden, Aber in sachen erb vnd erbtzall berüren, sollen die Geistlichen vnd frembden gleichs den einheimischen / mit furderlichem rech-ten sich benuegen lassen.Das Kommerrecht aber (als wann eins frembden personschult oder zugefügten schadens halb angehalten wirdet) soll nit an-ders gebraucht werden / dan wan der frembder / welcher schult oderschaden halber mit Recht furgenomen / vnder dem Gericht nit ge-erbt ist/ Dan deßfals mag sein person bekummert werden, dochnicht hoher dan der kleger zu fordern gemeint. Wan er aber genüg-sam burgen oder Pfende setzen oder geben kan / daselbst zu Recht zustehen / vnd demselbigen gnüg zuthun / als dan soll der khommer jnnsich selbst absein, vnnd der bekhommerter des arrests oder khom-mers halber frej vnd ledig gelassen worden.Souill aber das Noitgericht belangt (welchs wan von vnsertwegen in peinlichen sachen gehandelt wirt statt hat) soll es damitdermassen gehalten werden / das die sach auff dem angesetzten Ge-richtstag / wa moglich / jhr geburlich endt erlangen möge. So abersolichs nit geschehen konte / soll das Gericht die drei negstfolgendetage continuirt oder nacheinandern verfolgt / vnnd mit solichenfleiß gehandelt werden / das zum lengsten jnwendig denselbigen dreien tagen, souill jmmer moglich, darin beschlossen vnnd entlich er-kandt werde. Doch da solichs jnwendig derselben zeit nit gesche-hen kundte nach gelegenheit vnd vmbstenden der sachen / gebürlichevnd notwendige dilation zugeben.Was personen zu Richter vndvnd Scheffen anzunemen.Cap. II.Achdem vnser gemüt vnnd meinung ist/ das allevnd jede vnser Vndergericht mit frommen vnnd tüg-lichen personen besatzt werden sollen / So ordnensetzen vnd wollen wir, das der Richter (welcher anetlichen orten der Vogt / an etlichen Schultheiß / anetlichen aber der Dinger genant wirdt) ein verstendige Person / vn-ser Fürstenthumben vnd Lande herkhommen, löblicher gebreuche,vnd guter gewonheiten, auch der Richtlichen Processen woll kün-
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