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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Blatalle Amptleuth vnd Beuelhaber beider Fürstenthumben Gulich vnndBerg.cxxxiiijNoch ein ander gemein beuelh /die anstellung der Scheffen an denHoffs vnd Laetgedingen betreffentcxxxvjDer Gerichts personen vnder-haltung vnd gefelle / v erstlich Rich-ter vnd ScheffencxxxviijGerichtschreiberVorsprecherGerichtsbottenInhaldt etlicher der Rechts-ordnung vnd Proceß halber hieuorzu verscheidenen zeitten außgange-ner Edicten vnd Beuelhen / vnd erstExtract des am funfften Julij / Annoetc. lxi. der Appellation halber auß-gangenen EdictscxliiijBeuelh an die Schultheissen / Schef-fen vnd Gerichtschreiber der hauptgerichter beider FurstenthumbenGulich vnd Berg / allerhandt vnordnung vnd vnrichtigkeit betreffendtcxlvAn alle Gulische Amptleut vnd Be-uelhaber / daran zu sein / das einemjeden furderlich / schleunig / vnd vn-parteisch Recht widerfare / auch niemandt vber die verordente tax derGerichts verfelle beschwert werdeexlvijBeuelh an alle Vogten / Richter /Schultheissen / Scheffen vnd Ge-richtschreiber / von wegen allerhandtvnordnung / nulliteten vnd vnrichtigkeiten / so bey den actis befondencxlvij clijEdict / antreffendt die Appellationesvon den Hauptgerichtern / da diehauptsach funf vndzwentzig goltgulden nit werdt / vnnd die sonst freuel-haftig vorgenomenEdict das priuilegium die Appellati-on/ da die hauptsach vber sechshon.

Blatdert goltgulden nit werdt / auch iniudicijs possessorijs belangendt, cxlixEin ander Edict von wegen der Appellationen von dem Hauptgerichternan daß Hauptgericht zu Dusseldorfda die hauptsach funftzig goltguldenit werdtcliißDer Gerichtschreiber ordnungcivijAnweisung vor die Gerichtschreibervnd Notarien ins gemein clxvßEdict von examination vnd approba-tion der NotarienclxviijAllerhandt formen so bej dem Gerichtlichen proceß vorfallen/ vnd erstlichgemein gewaldtGewaldt zu Latin genent Actorium /so die Vormunder von wegen ihrerPflegkinder gebenelxxjCompromißclxxijEinander form eines CompromißclxxiijZusatz der gelt penen / damit die Com-promissen destomehr bestettigt elxriiCompromissarien oder scheidts frundeLaudum oder spruchelxxiisForm eines VidimusclxxvVnderschrifft eines Vidimus clxxvjEin ander form eines Vidimus clxxvßCitation / wan einer den kommer ent-setzt / vnd sich zu Recht erbotten / a-ber doch zum ersten nicht erschienenclxxvijLadung / zu sehen vnd horen / das derkleger in die streitige guter ex primeDecreto / oder auß der erster erkandnußeingesetzt / werdeclxxvijLadung zu sehen vnd horen / das der kleger in die streitige guter ex secundo Deocreto oder auß der zweitter erkandt-einzusetzenclxxviißCommission Zeugen zuverhörenelxxviißCompaßbrieff / zeugen in anderm Ge-richtszwangek gesessen zuverhörenelxxixg 4 Citation