lxxxijWie der seyten erben grad vnd sipschafftgerechent vnd erkandt werden sollen.Cap. XCII.A sich erbfell begeben zwischen den seiten erben,vnd einer zu wissen begert, wie nahe dieselben sei-ten erben einander mit sipschafft verwandt seindt /so sollen die selbe personen in die zwerch oder seitenlini gegen einander vber / auff zwa seiten gestelt /vnd zu zellen angefangen werden, von der erster person derhalbendie frag ist, vber sich, biß zu dem gemeinen stammen, daruon die-selben seiten erben beiderseitz herkhommen, vnd darnach von dem-selben gemeinen stammen wider herab gezelt werden die ander sei-ten abermals biß auff die ander person derhalben die frag ist / vnndals vill personen zwischen ihr beider gemeinem stammen darentzwi-schen / sovil seindt auch der graͤd / doch den gemeinen stammen hin-dan gesetzt. Also / Nim zweier Brüder Enckelen / stell die neben ein-ander, vnd rechen von dem Enckelen vber sich biß zu jrem Vhran,das ist jhr gemeiner stam / daruon sie beider seitz herkhomen. Dochsoll derselb Vhran in der zall nicht gestelt werden/ sonder von dem-selben stam soll darnach auff der andern seiten wider herab / bißauff das ander enckell auch gezelt werden / so finden sich sechs personen, Demnach seindt der grad zwischen zweier Brüder Enckelnauch souill. Wie dan diese vnnd obgemelte abrechnungen der sip-schafft auß nachfolgender figuren augenscheinlich zu sehen.ArborSS6
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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