die Geopferten und die im Kindbette gestorbenen Frauenzur Sonne und wurden verbrannt, während die gewöhn-lichen Sterblichen beerdigt wurden 7 ). In Tibet werden dieLeichen der Armen ins Wasser versenkt, die der sonstigenLeute den Hunden und Geiern vorgeworfen, die der Lamadem Scheiterhaufen übergeben 8 ). Die Türken pflegen imKreise Tarbagatai die Leute des weißen Knochens (dieVornehmen) zu verbrennen, die des schwarzen Knochens(die Gemeinen) auszusetzen, die des mittleren Knochens zubeerdigen 9 ). Bei manchen indischen Stämmen bleibt dasFeuer den Männern vorbehalten, während Frauen undKinder das Grab erwartet 10 ). Auf Ceylon werden jetzt nurmehr Häuptlinge und Mönche des Brandes teilhaftig, derfrüher allen widerfuhr 11 ). Auch bei den Maya der Halb-insel Yukatan galt einst die Einäscherung als besondereAuszeichnung 12 ). So wenig schließen sich im Sinne derPrimitiven Verbrennen und Begraben aus, daß beides der-selben Leiche geschehen kann, sofern erst die Leiche ver-brannt, die Asche aber begraben wird 13 ).
Nicht selten dient die Verbrennung als Verschärfungund Vollendung des Begräbnisses. So nahe es liegt, daß esdie Hinterbliebenen ihren hingeschiedenen Lieben, aufderen fernere Hilfe und Anteilnahme sie bauen, an nichtsfehlen lassen, was ihnen in ihrer jetzigen Daseinsform nütz-lich und erwünscht sein kann, ebenso begreiflich ist es, daßsie sich gegen Tote, welchen sie eine bösartige Gesinnungzutrauen, wie Verbrechern, Selbstmördern, Verunglückten,zu schützen suchen. Die Primitiven zweifeln von ihremGlauben an den lebenden Leichnam aus nicht im geringsten,daß solche Unholde imstande sind, wiederzukehren undSchaden aller Art anzurichten oder etwa ein Familiengliedmit sich ins Grab zu reißen, und so sinnen sie denn aufMittel und Wege, jenen Schädlingen die Wiederkehr einfür allemal gründlich zu verleiden 14 ). Zu diesem Zweckescharren sie gefürchtete Tote möglichst tief in die Erde ein,versenken sie in Sümpfe und Moräste, belasten den Leich-nam mit schweren Steinen, verstümmeln ihn oder setzen ihnin Hockerstellung bei, Hände und Füße stark verschnürtund gefesselt. Nicht selten kommt es auch vor, daß man ihm
7 ) Buschan I, 189; Waitz IV, 166.
8 ) Buschan II, I, 445; W. F i 1 c h n e r, Kumbum Dsdiamba399.
9 )v Negelein 141.10 ) Ders. 142.«) Busch an, Sitten II, 84.") Waitz IV, 307.
13 ) So in Neusüdwales, Waitz VI, 806.
") K. Helm, Altgermanis die Rel.-Gesch. 155; Schreuer,D. Recht d. Toten, a. a. O. 33, 378, 596, 599 f.
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