49zu 2 Maß Mittelbier, 1 Viertel Hafer und 10 Pfund Heutäglich, sowie wöchentlich 2 Bauschen Stroh oder aber stattdendes Ganzen 26 Albus Cöln. zu zahlen hatten. Im Augustne-wurde eine Compagnie Dragoner einquartiert, bestehend auserkeeinem Hauptmann, einem Lieutenant, einem Wachtmeister,daseinem Quartiermeister und 41 Gemeinen. Sie erhieltendenhres Obdach und Portionen von fünf kaiserl. Groschen statt derbisherigen 26 Albus. Dem Hauptmann kamen 8, demdemLieutenant 4, dem Wachtmeister und Quartiermeister je 2des,Portionen zu. Sie blieben bis zum 11. Januar 1690.irkteTags vorher war Hauptmann von Berlingh, ein sehr rohereuerMann, der auch früher schon mehrmals Commandant vonNideggen gewesen war, mit 100 Mann angekommen. Amdie22. Januar erhielt derselbe Verstärkung durch die Haupt-ten.leute Staffort und Horrig mit zwei Compagnieen. Denfer-23. Januar zog Berlingh nach Düren ab, kam aber amund24. wieder zurück.“ Eodem Rittmeister Freiherr v. Steinwerillen und Capitain Lieutenant Dammerscheid mit 160 comman-dirten Reutern Frankenbergischen Regimentz ankommen, deneren 30. General Comte de Schombergh hierselbst angelangt,pernoctirt mit Ihr. F. Durchlaucht v. Holstein. Denmenit 5 31. beide HH. Generalpersonen nacher Schleiden verreißet.urde Den 1. Febr. hierdurch zurück nacher Dueren marchirt,rier nachdem hiesiger Magistrat Ihrer Excellenz den Wein prae-sentirt. Den 6. Febr. Hauptmann de Horig mit seinerallesComp. auf Montjoye marchirt. Den 7. H. HauptmannnutztSchlüsselberg von Montjoie mit seiner Comp. hiehin kommen. 1). Item Capit. Draconum Lohaus cum suis abiitüreMühlheim, Item senior generosus de Steinen equitumran-magister per fratrem gen. de Steinen abgelöset worden.stimIm Mai wurde der churf. Reuterwacht zu Nideggen Dis-ciplin zu halten, eingeschärft. Sie sollen in ihren Quartiennenren Stroh und Häcksel beziehen, dagegen keine Kost, resp.5 alb. für einen Reiter und 10 alb. für einen Offizierom1) Bei dessen Ankunft auf dem Markt befahl Berlingh, so lange erCommandant der Stadt sei, solle von den Bürgern den SoldatenSpeise und Trank verabreicht werden, wenn schon kein einziger GrathNie übrig bliebe, obgleich sie hierzu nicht verpflichtet seien. Erst auf eineIrod, Beschwerde bei der Regierung wurde das abgeschafft.
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