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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
Seite
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93bestehen lassen, zumalen er darinfalls von Landständen sich gar nichtsvorschreiben lassen könne noch wolle. Als die Stände nun immernoch nicht zum Beschluß kommen konnten und wieder sich hinter ihregravamina zu verschanzen suchen, eröffnet ihnen der Fürst bei derAudienz, sie möchten, um die Hauptsache nicht aufzuhalten, ihre Be-schwerden alle jedesmal am Schlusse des Landtages vorbringen, da-mit in der Zwischenzeit bis zum nächsten Landtage darüber berathenund beschlossen werden könne. Stände traten ab und wollten im Vor-zimmer die Sache noch besprechen, weshalb sie um Aufschub bittenließen. Johann Wilhelm aber läßt ihnen hinaussagen:wenn sie sichnicht sofort entschlössen, werde er den Landtag aufheben und die pro-ponirte Exigenz aus Landesfürstlichem Amt repartiren lassen. Dashalf, und die Stände bewilligten nun in ihrem letzten Referat:Für die Miliz 2c. Jülich 76,000 Thlr. Berg 30,000 Thlr. = 106,000 Thlr.25,000 10,000 15,000-Für die Festungen 3,000 = 11,000Zur freien Disposition 8,000-Für den Prinzen Karl 2,000 1,000 = 3,000-Jülich 96,000 Thlr. Berg 49,000 Thlr. = 145,000 Thlr.Dazu wie oben zur13,333½ 6,666⅜ = 20,000-TürkenhülfeSo daß in Summa Jülich 109,333½ Thlr. Berg 55,6662, Thlr. = 165,000 Thlr.umzulegen hätten. Dazu kommen noch bedeutende Beträge für Ein-lösung und Verzinsung der übernommenen Kammer=Capitalien, fürdie Gehälter der Landesbedienten, für Landtagszehrungen und end-lich der Landtags=Renner mit seinen verschiedenen Posten an Douceursund Trinkgeldern und das Hebegeld der Pfennigsmeister, so daß dasLand wiederum schwer besteuert wurde. Im Landtagsabschiede vom29. März dankt dann der Landesherr seinen lieben getreuen Landstän-den auch mit den verbindlichsten Redensarten für die ihm bewieseneTreue und Devotion. Die Herrn giengen nach Hause, ihre grava-mina und deren Erledigung ihren zurückgebliebenen Deputirten über-lassend.Um den Beschwerden der Landstände doch in einer Beziehung ent-gegenzukommen, erließ nun Johann Wilhelm auch einige Verordnungen,durch welche in der Steuererhebung ein geregelteres Verfahren eingeführtwerden sollte. Die Steuerempfänger wurden angewiesen, in den Kirch-spielen, Honschaften und Dörfern ihres Bezirkes von zehn zu zehnTagen Empfangstermine anzusetzen, ohne irgend eine Belästigung derUnterthanen. Den Vögten und Scholthißen wurde strenge untersagt,Steuerexecutionen durch die Landestruppen ausführen zu lassen; umsie jedoch zu pünktlicher und prompter Steuererhebung zu veranlassen,