90eine Commission niedergesetzt werde, um zu erwägen ob nicht desvielen Zuzuges wegen und zur größeren Sicherheit des Gewerbes denBürgern die Einquartierung abgenommen und für die Garnison Bar-rakken gebaut werden sollten; auch sollte das Gebäu auf der Citadellebefördert werden. Diese und andere Einrichtungen sollten aber in die„gazetten“ gesetzt werden, um Ansiedler heranzuziehen 21)In Regensburg war inzwischen nach langen Verhandlungen am15. August 1684 der Abschluß eines Waffenstillstandes auf zwanzigJahre zwischen Ludwig XIV. und dem deutschen Reiche abgeschlossenworden, und der Kaiser konnte jetzt seine disponibeln Streitkräftescheinbar ungefährdet gegen die Türken wenden. Ludwig XIV. hattevon dem Waffenstillstande zwar größere Vortheile als Deutschland,doch war wenigstens für jetzt so viel erreicht, daß den weiteren Reu-nionen deutschen Gebietes Einhalt gethan war. Französische Truppenblieben aber nach wie vor an den Grenzen stehen, bereit in jedemAugenblicke die Feindseligkeiten wieder aufzunehmen, wenn sich dazueine passende Gelegenheit zeigen sollte. Der Kaiser aber richtete seinAugenmerk auf die Formation eines stehenden Reichsheeres, wo-zu ihn besonders der Rath seines Schwiegervaters, des HerzogsPhilipp Wilhelm, veranlaßt haben soll. Unter so bewandten Um-ständen fand denn auch Johann Wilhelm keine Veranlassung, die angeworbenen Truppen zu reduziren, obgleich der Unterhalt für dieselbenvom Lande nur mit der Anspannung aller Steuerkräfte aufgebrachtwerden konnte. Die Beamten wurden veranlaßt, die Steuern gegen5% Zinsen vorzuschießen, und den Pächtern von geistlich, adlich undfreien Gütern wurden bei Strafe doppelter Zahlung verboten, ihrenHerrschaften die Pachtgelder abzuliefern, ehe die ausgeschriebenenSteuern davon entrichtet waren; namentlich war diese Maaßregelgegen auswärtige Besitzer inländischer Güter gerichtet. Die im April1684 erlassene und unter dem 23. September wiederholte Verordnung,daß die in den Unterherrschaften und den Städten „eingeschlichenenunvergleideten Juden innerhalb einer bestimmten Frist ausgewiesenund ihre Güter verzeichnet und in Zuschlag gelegt werden sollten,dürfte auch wohl mehr auf die Inwendung der Steuerschraube alsauf christliches Bedenken zurückzuführen sein, denn gewiß haben dieselben,welche dazu die Mittel besaßen, ihren ferneren Aufenthalt in einemLande, wo durch Geldgeschäfte viel zu verdienen war, gerne mit Zah-lung des Geleitgeldes erkauft. Daß die Zustände im Lande jedoch nochwenig geregelt waren, dürfen wir aus der Verordnung vom 16. No-2*) Lenzen, Collectaneen z. Geschichte Düsseldorfs im Staats=Archiv.
Druckschrift
Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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90
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