877) Nun handelte es sich noch darum, von den Landständenempfehlen.die weiteren nöthigen Geldmittel zur Durchführung der begonnenenund theilweise schon ausgeführten Rüstungen zu erlangen. Nach allemVorhergegangenen mußte er dabei wieder auf lebhafte Oppositiongefaßt sein und glaubte derselben am zweckmäßigsten zuvorzukommen,wenn er seinen lieben getreuen Landstände von Hause aus seinen un-abänderlichen festen Willen zeigte, diese Angelegenheit kurz und schnellzu dem gewünschten Ziele zu führen.Schon im März waren die Stände beider Herzogthümer inDüsseldorf versammelt. Gleich bei der Eröffnung der Berathungenließ Johann Wilhelm ihnen insinuiren: „sie schienen die Landtags-handlungen allein zu ihrem selbsteigenen, theils zu anderer ihrerFreunde und Adhaerenten fast spöttlichen und dem Lande sehr beschwerfallendem, auch vor Gott und der ehrbaren Welt unverantwortlichemInteresse, vorsätzlich zu protahiren, anstatt sofort wegen des „Haupt-werks“ sich herauszulassen 2c. In einem Referat vom 5. Aprilsuchen Stände diesen Vorwurf von sich abzuwälzen. Sie schieben dieSchuld der sich so sehr in die Länge ziehenden Verhandlungen daraufhin, daß von Seiten des Fürsten zur Erledigung ihrer gravaminanichts geschehe und von ihnen immer nur die Einwilligung zu neuenSteuern verlangt werde, obgleich sie ihre Verhandlungen noch niemalsso beschleunigt und noch keinem früheren Landesherrn so viel bewilligthätten, als dies während der jetzigen Regierung geschehen sei 2c.Eine Veranlassung zur besonderen Beschwerde nahmen dieStände aus einem Befehl des Fürsten, der die „Landesbedienten“zur genauen Rechnungslegung aufforderte, wo dann die Rechnungenvon den Räthen geprüft und die nachlässig oder schuldig befundenen,unnachsichtlich zur Verantwortung gezogen und bestraft werden sollten.Da gleichzeitig eine neue Hofgerichtsordnung nebst allen seit 1580beim Hofgericht ergangenen Bescheiden publizirt wurde, so hieltenStände sich in ihren Privilegien verletzt, da dies Alles ohne ihr Zu-thun geschehen war. Ihre Syndici hatten in den Berathungen rechtlichzu beweisen gesucht, daß der Fürst gegen den Haupt= und Deklarations-Receß gehandelt habe. „Zu der Prüfung der Rechnung müßtenDeputirte der Stände hinzugezogen werden, und eine etwaige Unter-suchung und Bestrafung gehöre zur Competenz der Schöffengerichte.Diesen Widerspruch nahm Johann Wilhelm sehr übel. In der am24. April erfolgten Resolution auf die Beschwerden bemerkt er, „daßer sehr mißfällig vernommen habe, wie Stände oder vielmehr deren17) Scotti, Sammlung. Nr. 708, 709. Beide Verordnungen auszüglich.
Druckschrift
Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten