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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
Seite
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86aus dem letzten Kriege zur Sprache bringen, und erklären, daß, wennnicht innerhalb zehn Tagen Erledigung erfolgt sei, er den Residentenzurückrufen und andere Wege zu seiner Bezahlung zu suchen wissenwerde. 15Der Schluß des Jahres 1683 hatte für die Beziehungen desDeutschen Reiches zu Frankreich noch kein definitives Resultat herbei-geführt. Noch bis tief in das Jahr 1684 hinein wurde unter steterund eifriger Vermittelung des Kurfürsten von Brandenburg wegendes Friedens oder mindestens wegen eines Waffenstillstandes unter-handelt, doch wurden von beiden Seiten Bedingungen gestellt, welcheden Abschluß verhinderten. Für die Herzogthümer Jülich und Bergwar dadurch die politische Lage keine günstigere geworden. Dieselbehatte sich vielmehr noch verschlimmert, als im Januar 1684 der Kur-fürst von Köln mit Ludwig XIV. eine Allianz geschlossen hatte, wo-nach er, gegen Subsidien, den Franzosen 15,000 Mann überließ, derenBefehl auf Verlangen des Kurfürsten, der französische General vonChoiseul übernahm. Außerdem ließ Maximilian Heinrich Rheinbergstärker befestigen und warb Truppen an trotz aller Opposition derKur=Kölnischen Stände auf dem zu Neus gehaltenen Landtage. Euchdie Stadt Köln wurde dadurch nicht wenig beunruhigt und beschloß,auf ihre Kosten 2000 Mann zu werben, um dem Schicksal Lüttichszu entgehen, welche Stadt der Kursürst, als Bischof von Lüttich, mitGewalt zur Unterwerfung gebracht hatte. Ludwig XIV. aber ließ einstarkes Truppencorps vorgehen und zum Theil in das Erzstift Kölneinrücken. 16)Bei dieser kriegerischen Bewegung in unmittelbarer Nachbarschafthielt es Johann Wilhelm für durchaus geboten, auf dieLandes-defension und deren Verstärkung nach Kräften hinzuarbeiten. Damitseine Unterthanen sich nicht durch die in der Nachbarschaft stattfinden-den Werbungen verlocken ließen, verbot er unter dem 16. Februar1684 alle fremden Kriegswerbungen im Lande, welches seine Bewohnerzur eigenen Vertheidigung nöthig habe; der Eintritt in fremde Kriegs-dienste durfte nur mit besonderer Erlaubniß des Landesherrn geschehen.Das Kaiserliche Avocatorium vom 7. März, wonach alle in fremdenKriegsdiensten stehenden deutsche Reichsangehörige zur Rückkehr insVaterland aufgefordert wurden, und das gleichzeitige Verbot aller Zu-fuhr von Pferden, Proviant und Munition zum Reichsfeinde, ließ erüberall im Lande bekannt machen und zur strengsten Nachachtung15) Theatr. Europ. XII. 591.Theatr. Europ XII. 650.