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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
Seite
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50geschäfte ruhten aber dabei keineswegs; die Räthe mußten entwederschriftlich referiren oder bei besonders dringenden und wichtigen Sachenpersönlich zum Vertrage hinauskommen und die Entwürfe zu den be-züglichen Verfügungen vorlegen, welche der Fürst aufmerksam durch-las, sehr häufig mit eigenhändigen Correcturen und Zusätzen versah,und dann mit seinem Namenszug paraphirte. Die jetzt zur Ausführung kommende Reduction der Truppen war dabei ein Hauptgegen-stand der Berathungen, und das Eingehen in die anscheinend unwesent-lichsten Details giebt Zeugniß von dem großen Interesse, welches Johann Wilhelm in allen Stücken dieser Sache widmete, besonders so-weit es sein Leibregiment betraf. Auch die wohnlichere Einrichtungdes Schlosses zu Düsseldorf beschäftigte ihn sehr, worüber mehrere,in die kleinsten Details eingehende eigenhändige Verfügungen ausBensberg vorliegen. Ein Befehl vom 10. Oktober an den Feldmar-schall Grafen von Schellardt, enthält, daß der Päpstliche Nuntius,Erzbischof von Ephesus, in Köln, auf der Reise nach Polen zu Schiffin Düsseldorf ankommen werde, wo der Fürstdenselben zu tractirengemeint ſei, der Feldmarſchall ſoll ihn bei der Ankunft mit 48 Kanonen-schüssen salutiren und die Garnison am Ufer aufstellen,um einesalva zu thun.Die Jülich'schen Stände waren Anfangs Januar 1680 beson-ders zusammenberufen worden, da die Franzosen endlich Anstaltmachten, das Land zu verlassen und deshalb auf die gänzliche Abfüh-rung der noch rückständigen Contributionen bestanden. Es wurde eineVerfügung an die Jülich'schen Beamten und Städte erlassen, daßein genauerStatus der Reste der französischen Contribution auf-gestellt und dabei angegeben werden solle, welche Aemter ihr Contin-gent für den letzten Termin gezahlt hätten und welche noch im Rück-stande wären; im amtlich constatirten Unvermögensfalle sollen dieVermögenden den Ausfall durch Umlage decken. Es wurde dabei Be-zug genommen auf die frühere Verfügung vom 9. September 1679,wonach die Gemeinden ermächtigt wurden, ihre Gemeinde=Büsche undWiesen zu verpfänden oder zu verkaufen. Auch wurden die Beamtendurch Verfügung vom 30. Januar 1680 für die unverzügliche Ein-treibung der Contributions⸗Rückſtände verantwortlich gemacht, undsollten die Unterthanen bis zu deren Abtragung mit allen anderenErhebungen verschont bleiben.*) Der Fürst hatte selbst an den Banquier) Scotti Samml. Nr. 660. 663. Der mit Heldewir geschlossene Vergleich vom23. Sept. 1679 besagt: S. Altesse, Msgr. le duc de Neubourg nepourra, sous quelque prétexte que ce puisse estre, demander, lever,