26.tung betreffen, z. B. daß die Amtleute zum Theil nicht in ihren Bezirkenwohnten; daß den Dienern?) zugemuthet werde, die umgelegten Steuernsofort vorzuschießen, bei Verlust ihres Dienstes; daß die Soldatender Düsseldorfer Garnison in den Gärten und Feldern Obst undFrüchte heimlich und mit Gewalt fortnähmen; daß den Verordnungenzuwider bei den Hochzeiten noch immer sehr großer Aufwand getriebenwerde u. s. w. Der 29. Artikel beschwert sich über die Neuerung derEinführung eines General=Kriegs=Commissariats, welches noch zu Phi-lipp Wilhelms Zeiten während des letzten Krieges errichtet und nun,nach geschlossenem Frieden noch in Funktion geblieben sei. Auch derübergroße und kostspielige Stab der Truppen mußte Veranlassung zurBeschwerde hergeben.4) Im 30. Artikel endlich wird darauf hin-gewiesen, daß „gegen alles Herkommen und statuta unterschiedlicheGeistliche ohne Bewilligung der Landstände viele Güter an sich er-handelt haben und ferner noch an sich bringen“; es wird der Landes-herr gebeten „per generalia alle dergleichen geschehene acquisitionesfür null und nichtig zu erklären, und inhaerendo voriger gnädigsterVerordnungen zu befehlen, daß dergleichen ohne Vorwissen der Land-stände nicht mehr geschehe.5) — Diesen gemeinsamen Beschwerdentraten noch eine große Anzahl spezieller Beschwerden (gravaminaspecialia) theils der Jülich'schen oder der Bergischen Ritterschaft,theils der Hauptstädte beider Herzogthümer und auch Einzelnerhinzu, welche wir hier unerwähnt lassen können, da sie für das Ganzenur in so fern von Interesse sind, als man daraus entnehmen kann,wie bei dem neuen Landesherrn Jeder glaubte, irgend einen Vortheilerlangen zu können.3) Die niederen Beamten in den Aemtern: Scholtheiß, Vogt, Dinger 2c.werden als „Diener“ bezeichnet und in den an sie ergehenden fürstl. De-creten mit „Du“angeredet.4) An der Spitze stand der Graf von Schellaert, General=Feldmar-schall über die Milice zu Roß und Fueß, Gubernator von Düsseldorf,zugleich Geheimer=Rath und Ober=Kämmerer.*) Schon das Edikt Herzogs Johann von Cleve=Jülich=Berg, vom 8. Juli1525, enthält das Verbot des Gütererwerbs durch die Geistlichkeit, unterDrohung des Verfalls der Güter an das Land, wenn eine solche Erwer-bung heimlich geschehen sei. Scotti Sammlung 2c. Nr. 21. Ein späteresVerbot findet sich in der Scotti'schen Sammlung nicht, auch der Haupt-und Declarations=Receß enthält darüber nichts. Wahrscheinlich in Folgedieser wiederholten Beschwerde wird 1681 ein Verzeichniß aller derjenigenGüter eingefordert, welche seit 1609 in geistliche Hände gekommen sind.Scotti, Samml. Nr. 675.
Druckschrift
Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten