Compagnieen für abgegrenzte Strecken eingetheilt waren. Auf vielenGütern und Höfen endlich lastete noch aus alter Zeit die Gestellungeines Heerwagens, entweder allein oder vereint mit anderen.Brach nun ein Krieg aus, an welchem der Landesherr, kraftseiner Souveranität, entweder aus eigenem Antrieb oder als Alliirteroder in seinem Verhältniß als Reichsvasall betheiligt war, so wurdendie nöthigen Truppen angeworben mit einer festgesetzten Capitulationin Bezug auf die Dauer und die Besoldung, wie solche mit underWerbung einer größeren oder kleineren Abtheilung mit Patent ver-sehenen Officieren abgeschlossen war. Diejenigen Landesherrn, welchein Bezug auf die Einnahmen von ihren Landständen abhängig waren,mußten die Truppen nach geschlossenem Frieden sofort entlassen. Andere,denen es gelungen war, die Mittel zum ferneren Unterhalt der Trup-pen von ihren Ständen auf dem Wege der Güte oder der Gewaltsich zu verschaffen, behielten dieselben im Frieden bei, und wußtennicht selten ein gutes Geschäft damit zu machen, indem sie gegenSubsidien ganze Regimenter einem kriegführenden, truppenbedürftigenNachbarn überließen. Im Falle eines Reichskrieges mußte jeder derzehn Kreise, in welche das Deutsche Reich getheilt war, das nach derReichsmatrikel im simplum auf ihn repartirte Contingent an Mann-schaft zu Fuß und zu Roß stellen, entweder das einfache simplumoder mehrere simpla, je nach dem Aufgebot. Dieses Contingent wardnun innerhalb des Reichskreises wieder auf die einzelnen, dazu gehö-rigen selbstständigen Territorien, ebenfalls nach einer feststehendenMatrikel vertheilt. So kam es denn mitunter, daß irgend eine kleineReichsherrschaft, diese oder jene reichsunmittelbare Abtei, kurz, jedesdieser Stäätchen, welche ein neuerer spanischer Militairschriftsteller ge-legentlich einer Betrachtung über die Wehrverfassung des deutschenReiches nicht unpassend als „mikroskopische Einheiten“ bezeichnet hat,etwa 5 oder 3 Mann, oder oft zwei derselben gar nur einen Reiterzu stellen hatten. Die aus diesen Contingenten formirten Abthei-lungen traten alsdann zu größeren Truppenkörpern zusammen, welcheden Namen des Kreises führten, und entweder unter einem Kreis-General selbständig operirten, oder sich zur Aufstellung einer Reichs-armee zusammenthaten. Aber es kam auch vor, daß die Kreise alssolche unberücksichtigt blieben, und die Territorien ihr Contingent directzur Reichsarmee zu stellen hatten, oder daß sowohl zu den Kreis-truppen als zur Reichsarmee Mannschaft gestellt werden mußte. Füralle diese Verhältnisse waren die Matrikel festgesetzt.(7) Nach der Matrikel von 1682 hatten die Herzogthümer Jülich und
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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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14
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