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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
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solle. Der Fürst sollte die Bestätigung des Kaisers einholen, welcheauch, wie bereits erwähnt, unter dem 2. Januar 1677 erfolgte.Zum näheren Verständniß der Steuerverhältnisse mögen hiernoch einige Angaben am Orte sein. Die Steuern, welche erhobenwurden, waren theils solche Beträge, die aus den Domainen oderKammergütern, aus den Zöllen und Licenten, von den Kellnereien 2c.eingezogen und zu dem sogenannten Kammer=Aerar abgeführt wurden.Daraus waren die Kosten der Hofhaltung, die Gehälter der Beamtenund sonstige laufende Ausgaben zu bestreiten und von dem Kammer-meister zu verrechnen. Reichten diese Einnahmen dazu nicht aus, wasfast immer der Fall war, so wurden den Landtagen besondere Steuervorlagen gemacht, welche, nach geschehener Bewilligung, auf die Aemterrepartirt und von diesen wieder, nach Anhalt der Morgenzahl, aufden Grundbesitz umgelegt wurden. Zu einem richtigen Ueberschlagbehufs Veranlagung und Repartition gehörte ein genaues Verzeichnißdes Grundeigenthums und der betreffenden Besitzer. Wir finden des-halb schon aus älteren Zeiten dahin zielende, häufig wieder in Er-innerung gebrachte Verordnungen zur Aufnahme und Angabe der be-züglichen speziellen Verhältnisse, gewissermaßen die Anfertigung einesKatasters, welches der Steuerveranlagung als Grundlage dienen sollte.Auch in den Rezessen, welche wir oben kennen lernten, war davon dieRede. Die Steuern lasteten also vorzugsweise auf dem Grundbesitznur die landtagsfähigen Rittergüter, welche auf dem Ritter=Zetteleingetragen waren, genossen vollkommene Steuerfreiheit. / Außer diesenaber gab es noch eine Menge Geistlichfreier, Adlichfreier und Lehn-güter, welche nicht auf dem Ritterzettel standen und nur insofern einebedingte Steuerfreiheit genossen, als ihre Veranlagung zu einer Steuernach Anhalt eines gewissen Prozentsatzes des ErtragesGewinnund Gewerb benannt nur unter Zustimmung der Landstände er-olgen durfte. Es ſcheint aber hierin vielfach Mißbrauch getrieben zusein, indem durch allerhand Mittel und Wege derartige Güter derSteuerveranlagung entzogen wurden, auf Grund der eigentlichen, per-sönlichen Steuerfreiheit, welche der geistliche oder adliche Besitzer fürsich in Anspruch nahm, besonders wenn diese Besitzer außerhalb desLandesgebiets wohnten. Wir finden deshalb auch hierüber schon ausfrüherer Zeit wiederholte Verordnungen, namentlich auch solche, worinder Erwerb von Gütern durch Geistliche ganz und gar verbotenwurde. Es wurde endlich das Jahr 1596 als Normaljahr angenom-men und festgesetzt, daß alle Gütern, welche in diesem Jahre nicht aufdem Ritter=Zettel eingetragen und mithin als landtagsfähige Ritter-sitze steuerfrei waren, zur Gewinn= und Gewerb=Steuer mit veran-