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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
Entstehung
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10In Bezug auf die Militärfrage, wenn wir es so bezeichnendürfen, waren folgende Bestimmungen vereinbart. Der Landesherrhatte des Recht Krieg anzufangen und Frieden zu schließen, Heere zuwerben und zu bewaffnen, Festungen anzulegen, zu unterhalten undzu besetzen. Dies Alles unbedingt, aber in Uebereinstimmun-mit den Reichsgesetzen, ohne Einmischung der Landstände in die Fragen:Ob? mit wem? und warum? Dahingegen machte er sich verbindlich,diese Punkte nur zur Erhaltung, Sicherheit und Wohlfahrt des Lan-des zu beschließen,unter Beirath einiger kluger, einsichts-voller, patriotischer und landeskundiger begüterterEingebornen. Zur Berathung der Frage, wie die in einerUebersicht vorzulegenden Erfordernisse für den Kriegsstand und dieBündnisse, für Truppen und Festungen 2c. am erschwinglichsten undgeschwindesten einzubringen und zu vertheilen seien? sollen die Ständeeingeladen werden. Ueber die geschehene Verwendung der auf diesemWege bewilligten und vom Landesherrn genehmigten Mittel zu denbestimmten Zwecken, soll dann den Landständen genaue Auskunft ge-geben werden.Die Unabhängigkeit der Landstände wurde durch die Bestim-mungen gewährleistet, daß der Fürst versprach, es Niemanden ent-gelten zu lassen, wenn auf den gewöhnlichen Landtagen, sowohl fürden Etat des Landesherrn, als für den Kammer=Etat das Begehrtenur zum Theil oder gar nicht bewilligt wurde; ferner, daß die fürst-lichen Räthe und Beamte, wenn sie Eingeborne sind und die land-tagsfähige Qualification haben, am Landtage Theil nehmen, dazuaber vorher ihres dem Fürsten geleisteten Diensteides entbunden wer-den; endlich, daß die Landstände bei ihren Versammlungen sich gegen-seitig einen Verschwiegenheits=Eid (juramentum taciturnitatis) leistendürfen und ihre Privat=Zusammenkünfte (die früher so scharf verpöntenconventicula) nicht mehr alsin böslicher Absicht geschehen betrachtetwerden, auch im Inlande oder der Stadt Köln erlaubt sein sollen.Auch in Rücksicht auf die Einbringung der ausgeschriebenenSteuern wurden Bestimmungen getroffen, und sollte dazu die Landes-Matrikel rectificirt werden. Die Schluß=Bestimmung im 18. Artikeldes Erläuterungs=Recesses vom 27. Juli 1675, welcher,zur Bezei-gung der schuldigen Devotion gegen den Kaiser und zur Beruhigungeiniger noch sich beschwert glaubender Landstände ertheilt worden war,lautete dahin:daß durch diese gegenwärtige Declaration und Er-läuterung aller bisherige Zwist mit den Landständen abgethan unddie desfallsige Prozeßführung bei den Reichsgerichten beendigt sein