Der Landesherr brauchte Geld und zwar viel Geld, sowohlzur Erhaltung seines Hofstaates auf einem seiner hohen Würde ver-meintlich angemessenen Fuße, als auch zu äußeren politischen Zwecken,besonders seit dem Westfälischen Frieden, welcher den einzelnen Reichs-fürsten eine größere Unabhängigkeit von Kaiser und Reich, ja fast voll-) Das Privatvermögen reichteständige Souveränität gegeben hatte.nicht aus, diese Ausgaben zu decken, und es mußte neben den Gefällenvon den Kammergütern auf Zuschüsse aus Landesbeiträgen Bedachtgenommen werden. Die Beträge dieser Zuschüsse und ihre Verwen-dung bildeten eine Hauptveranlassung zu den Differenzen mit denLandständen, welche das Steuerbewilligungsrecht von Alters her bean-spruchten. Dieses Recht wurde ihnen in dem Haupt=Receß auch zu-gestanden, jedoch wurde festgestellt, daß die Trennung der Bedürfnissedes Landes und der Bedürfnisse des Fürsten und des Hofes strengeaufrecht erhalten werden solle. Auf den Landtagen sollten diese Be-dürfnisse festgestellt, von den Ständen bewilligt und vom Fürsten ge-nehmigt werden. Die also festgestellten Summen — und nichtsweiter — sollten dann von den fürstlichen Räthen, in Gegenwartvon Deputirten der Stände, auf Aemter und Städte je nach derLandesmatrikel vertheilt, erhoben, zur Landeskasse abgeliefert und zudem bestimmten Zweck verwendet werden. Das für die Landes-bedürfnisse Ausgeworfene sollte von den Deputirten gesetzlich nachge-wiesen und verrechnet werden; über die zum fürstlichen Hofhalt aus-geworfenen Summen stand dagegen dem Landesherrn die freie, willkür-liche Disposition zu. Die für die Landesschulden, Gehälter derBeamten 2c. bewilligten Gelder verblieben unter Aufsicht und Ver-fügung der Stände, doch sollte über deren Verwendung in aller FormRechnung gelegt werden. Der Fürst solle nicht ermächtigt sein, ohneBewilligung der Stände neue Zölle, Accise oder dergleichen Auflageneinzuführen; er solle keine Domainen veräußern, verpfänden oder verschenken ohne Zustimmung der Stände; die früher auf diesem Wegeabhanden gekommenen Domainen sollen hergestellt, eingelöst und derfürstlichen Kammer zur Verwaltung übergeben werden; zur Wahrungder Unabhängigkeit und Sicherheit der Stände sollen aber die land-ständischen Archive in einem fremden Staate aufbewahrt werden, wozudie freie Reichsstadt Köln bestimmt wurde.Philipp Wilhelm soll 1669 für seine Bemühungen um die Königskrone vonPolen allein 200,000 Thlr. verwendet haben. Als der damals gewählteKönig Michael Wiesnowiecki 1673 starb, nahm Philipp Wilhelm diesenPlan wieder auf, speziell auch für seinen Sohn Johann Wilhelm, jedochebenfalls ohne Erfolg.
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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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9
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