Im Winter 1670/71 hatten sich die Jülich= und BergischenLandstände abermals in Folge eigenen Ausschreibens in Köln versam-melt und Beschlüsse gefaßt, welche dem Fürsten durchaus nicht zusagten.Mittelst Verordnung vom 19. Februar 1671 hatte Philipp Wilhelmdieses verfassungswidrige Verfahren nicht nur ernstlich mißbilligt, son-dern auch die gefaßten Beschlüsse cassirt und deren Erfüllung und Be-folgung bei Strafe von 1000 Goldgulden verboten. Gleiche Strafewar auf die Erneuerung solcher Conventicula gesetzt. Dadurch wurdedie Kluft zwischen Landesherrn und Ständen noch vergrößert, und derStreit weiter geführt. Philipp Wilhelm hatte sich nach Neuburg be-geben, um den unerquicklichen Zuständen auszuweichen. Von dort auserließ er unter dem 22. Mai 1672 abermals eine scharfe Verordnung,worin er die heimlichen und mit schweren Eiden beschworenen neuenUnionen der Landstände, welche sie ohne Vorwissen und Bewilligungdes Landesherrn und mit Ausschluß der fürstlichen Räthe geschlossen,für nichtig erklärt, cassirt und mit Verwirkung aller Lehen und Pri-vilegien bedroht. Endlich kam es zu einer Verständigung und in demHaupt=Receß vom 5. November 1672, dessen 18 Artikel später durchden Declarations=Receß vom 27. Juli 1675 noch näher erläutert undfestgestellt, und vom Kaiser Leopold unter dem 5. Januar 1677 be-stätigt wurden, erfolgte der Abschluß. Das Kaiserliche Edikt gab zu-gleich den Landständen auf, den receßmäßigen Unterwerfungsact beieiner deshalb vom Landesherrn zu gesinnenden Audienz geziemend ab-zulegen.Somit war nun ein Staats=Grundgesetz aufgestellt, nachwelchem die Landesverfassung geordnet schien und durch Praecisirungder Rechte und Pflichten des Landesherrn und der Stände allem fer-neren Streit vorgebeugt werden sollte. Es würde zu weit führen,hier den ganzen Inhalt desselben näher zu erörtern. Nur zwei Punktesind es, auf welche spezieller hier einzugehen ist, da gerade diese späterVeranlassung zu neuen Conflicten gaben: die Geld=Frage und dieMilitair=Frage, welche ja auch auf unseren heutigen Land= und Reichs-Tagen in erster Reihe stehen.Schluß erfolgt, heute haben wir St. Johannis wegen und Adieu getrunken,dabei ich ein wenig trewherzig worden — aber nit fihl.“ Bayr. Reichsarchiv(Pfalzgräfl. Famil. Fasc. III) in Häusser, Geschichte der Rhein PfalzII. p. 752Sämmtliche Actenstücke in „Sammlung v. Urkunden, Generalverordnungen2c. im Staatsarchiv zu Düsseldorf. Auszüglich in Scotti, Sammlungder Gesetze 2c. Nr. 591, 614, 627.
Druckschrift
Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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8
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