Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
517
Einzelbild herunterladen
 

Akten. Zweites Kapitel. No. 51. 517

Vorschuß gesonnen werden können; derselbe hat nur dahin zusehen, daß das monatliche Quantum richtig aufgebracht und UnsermObercommissario gebührend eingeliefert werde, damit derselbesolches nach Einhalt Unserer gnädigsten Verordnungen ferner aus-zahlen möge; wir begreifen auch nicht, wie die Regierung vor-geben dürfe, die gedachten Compagnien stünden nicht mit imKriegesestat, da sie doch austrücklich darin benannt. Im übrigenhabt ihr euch zu versichern, daß Wir so wenig euch als jemandvon Unsern Dienern werden beschimpfen lassen, weniger einigeUngnade auf euch werfen, wie Wir Uns dann auch nicht erinnern,daß jemand euch bei Uns angegeben. Ihr könnet Uns nur deut-licher melden, worin solche Beschimpfungen bestehen und was ihrfür mehr Autorität begehret; dasjenige sonsten, was Unsere Dienervermög ihrer Instruction thun, kann von niemand übel aufgenommennoch als eine Beschimpfung angezogen werden, am allerwenigstenaber dieses, was sie bei Auszahlung einiger Gelder Unserer gnädigstenordre verlangen, da es ihnen sonst in der Rechnung ja nichtpassiret werden kann. Dafern die vorhandene und von Uns ver-ordnete Fortifications-Gelder nicht zureichen, so habt ihr Uns davonjedesmal unterthänigsten Bericht abzustatten und wollen Wir als-dann schon auf alles behöiige ordre stellen; was für ordres wegenZahlung eures Regiments conträr sein und in einander laufen,davon habt ihr Uns Abschrift zu senden, und weil ihr eineGeneralordre wegen dieser Sache verlangt, so habt ihr solche undwie Wir dieselbe aufs neue wegen Zahlung der Garnison aus-fertigen lassen, hiebei zu empfangen und daraus zu ersehen, aufwas Weise Wir euer Regiment, und zwar vom Febr. an zu rechnen,verpflegen zu lassen verordnet, wobei Wir euch den Estat derContrib.-Gelder, so wohl im Mindischen, als Ravensbergischen aufden martium, wie auch die Nachweisung der Verpflegung euresRegiments zu eurer Nachricht mit übersenden und könnet ihrdaraus Unsere gnädigste Intention genugsam ersehen, wonach ihreuch unterthänigst zu achten und darüber zu halten, daß allesin guter Ordnung und Richtigkeit bleiben und Confusion verhütetwerden möge.

NB. Der mindische Estat muß in duplo abgeschrieben und ein-mal bei dieses Rescript gelegt, das ander Exemplar aber vonSr. C. D. vollenzogen und dem Gen.-Proviantmeister gesiegeltzugestellt werden.