516 Akten. Zweites Kapitel. No. 51.
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Kurfürstl. Erklärung auf ein Memorial des Generalmajorsv. Eller über Bezahlung der Regimenter in Minden und Eavensberg.Schweinfuvth, 4. Februar 1675. Konzept von Meinders' Hand.Geh. St. A. Rep. 32, (>(). Mit Beilage: Etat der MindenschenGarnison.
[Die Verwalter der Contributionsgelder handeln nur ihrer Instruc-tion gemäß, wenn sie Auszahlungen ohne vorherige Weisung des Kurf.verweigern. Die Verpflegung des Ellerschen Regiments.]
Unserrn. etc. Wir haben Uns von Unserm anhero gesandtenObristenwachtmeister mit inehrem so wohl mündlich als aus euremdemselben mitgegebenen unterthänigsten memoriali gehorsambstreferiren lassen, was ihr unter anderm auch der Garnison halbergehorsamst bittet und erinnert, zuvorderst nun wissen Wir Unswohl zu erinnern , was Wir Euch wegen Werbung der 2 Couipagnienvor Unserer Abreise von Berlin gnadigst committiret und an-befohlen, die mit Euch getroffene Gapitulation zeiget auch, wasWir Euch an Werbegeldern und Verpflegung auf sothane Com-pagnie verschrieben und versprochen, so euch auch richtig an-gewiesen und laut eingelangten unterthänigsten Berichts gezahletworden; gleich aber diejenige, welche die Contributionsgelder inAdministration haben und wegen derselben Auszahlung und EmpfangRechnung führen, ohne Unsere gnädigste Verordnung nichts zahlenmüssen, also kann auch denselben nicht verdacht werden, wennsie sich an die ihnen ertheilte Instruction und Befehle halten undkönnet ihr leichtlich dasjenige, was Ihr außer denen ordinari-Ausgaben und extraordinaria nötig erachtet, Uns unterthänigstreferiren, damit Wir Uns darauf nach Befinden gnädigst erklärenund wegen der benötigten Mittel gebührende Verordnung machenkönnen; dafern Euch von der Regierung oder Unserm G.-Proviant-meister oder dessen Leuten etwas, so wir gnädigst verordnet undangewiesen, verweigert wird, habt ihr solches nur zu melden, wennsie aber keine ordre wegen der Zahlung von Uns haben, so istihnen auch nicht zu imputiren, daß sie sich auf ihre habendeInstruction beziehen und auf Unsern gnädigsten Befehl warten,Wir haben euch bereits sub dato des 12. hujus gnädigst rescribiret,daß Wir die Zahlung der 2 neuen Compagnien seiter dem Julioher verordnet, daß auch dieselbe im Etat der Garnison-Gelder,nemblich unter denen 3140 Fl. mitbegriffen sein, dahero Wir nichtsehen, wie und warumb darauf von Unserm Landrentmeister, alsdeme Wir die Auszahlung der Miliz nicht aufgetragen, einiger