Akten. Erstes Kapitel. No. 22. 423
und im übrigen sich dergestalt verhalten solle, wie solches einemredlichen treuen Commissario eignet und gebühret, seine Uns ge-leistete Eidespflichte und die ihm ertheilte Instruction es erfordern,auch Unser sonderbares gnädigstes Vertrauen zu ihm gerichtet ist.Dahingegen wollen Wir ihme, vom 1. August an zu rechnen, beiUnserm Estat de Marine fünfundzwanzig Thlr. monatlich genießenlassen, denselben auch bei dieser seiner Charge jederzeit gebühr-lich mainteniren und schützen.
22.
Eingabe der Landstände des Fürstentums Halberstadt an denKurfürsten. 9. Dez. 1Ü82. Kr. Min., Geh. Kr. Kanzl. 18(3. Ausfert.
[Sie bitten, nach dem Tode des v. Gustet und des KommissariusPeinen, das schon zwei Jahre vakante Kommissariat wieder zu besetzen,und schlagen vor, dieses durch den Steuerdirektor Schreiber verwaltenzu lassen, diesem aber bei Märschen etc. jemand aus der Ritterschaftoder dem Kapitel beizugeben.]
Durchlauchtigster, Großmächtigster Churfürst, Gnädigster Herr!
Eurer Churfürstlichen Durchlauchtigkeit haben wir allbereit Zuverschiedenen Malen unterthänigst referiret, wie das Kriegs-Com-missariat in diesem Fürstenthumb nach tödtlichen Hintritt des vonCustet und Commissarii Peinen vacant gewesen, und solches mit«in Paar tüchtigen Personen wieder zu ersetzen des Landes Not-durft erfordere, derobehuf in unterthänigster Unmaßgebigkeitvorschlagend und gehorsamst bittende, ob solche vacante Be-dienungen mit einigen aus Eur. Churf. Durchl. gnädigst verord-neten Steuer-Directorio und insonderheit mit Zuziehung jemandesex corpore dero getreuester Ritterschaft in Gnaden wieder ersetzetwerden möchten. Es ist aber solches ohne Zweifel wegen andererhohen Affairen bishoro nicht geschehen und hat inzwischen derSteur-Director Schreiber nun in die zwei Jahr die Arbeit desverledigten Commissariats zwar ohne Entgelt jedoch löblich undvermittelst getreulicher Communication mit dem Ober- und Directorioverwaltet. Wir verspüren auch so viel, daß ohne Eur. Churf.Durchl. austrücklicher gnädigster Verordnung niemand zu solcherodiosen und beschwerlichen Bedienung sich gebrauchen lassen möchte.
Wann aber gleichwol dem Lande daran gelegen, daß dieser-halb in Zeiten eine gewiße Verfassung gemacht werde, damit imFall der Not der — oder diejenigen, welche gnädigst darzu be-stellet, die Durchführung der marschirenden Völker über sich zunehmen sich nicht entbrechen können, so gehet an Eur. Churf.