406 Akten. Erstes Kapitel. No. 16 a.
Er hat auch neben dem General-Auditeur auf die Kaufleute,Marquetender und dergleichen Personen, welche einige Zufuhrthun, Aufsicht zu tragen, damit tüchtige unverdorbene Waren undVictualien zugeführet, auch alles in billigem Valor und Preisverkauft und niemand zur Ungebühr übersetzet werden möge.
Und weil ihm über Unser Proviantambt die Inspection undDirection zukombt, so hat er alle mügliche Sorge zu tragen, damitdie dabei bestellete Bediente und Proviantmeister ihr Ambt undobliegende Schuldigkeit ihren Pflichten gemäß treulich und fleißigin Acht nehmen, mit dem vorhandenem Vorrath wohl ümbgehen,solchen zu der Armee Besten und Subsistenz jedesmal verbrauchenund verrechnen, nicht aber zu eigenem Vortheil und Nutzen unter-schlagen oder verpartieren und sich sonsten auch bei ihrer Functionfleißig und unvorweislich halten und erweisen mögen, bei Ver-meidung ernster und exemplarischer Animadversion, womit Wiroder Unser General-Feldmarschalk sie jedesmal auf sein Erinnernund wenn sie das Ihrige nicht der Gebühr beobachten, unausbleib-lich anzusehen wissen werden.
Wir stellen ihm auch frei, so oft es die Noth erfordert, dieRegimenter und Compagnien bei Unserer Armee, jedoch mit Unsermoder Unsers General-Feldmarschalks Vorbewußt und Gutfinden,zu besichtigen und zu mustern; was untüchtig und zum Kriegeungeschickt, auszumustern und, wann er einige Fehler und Mangelbefindet, die Officierer wegen derselben Corrigirung Unserer pub-licirten Musterordnung gemäß, davon ein Exemplar hiebei subLit. H befindlich, zu erinnern; davon er dann auch jedesmal Unsund Unserm General-Feldmarschalk ausführlichen Bericht ab-zustatten und Sorge zu tragen, damit alle Unterschiede verhütet,Unsern publicirten Ordinanzen, davon er sub Lit I einige Exem-plaria zu empfangen, gebührend nachgelebt, was an Geld, Proviant,Kleidung, Gewehr und sonsten auf die Regimenter gegeben wird,nicht zu eines oder des andern Particular-Vortheil untergeschlagenoder verhandelt, sondern richtig ausgetheilet und also UnsereTrouppen aufs beste und sorgfältigste conserviret und in gutemStande erhalten werden mögen; wobei er sich dann Unserer beider Armee bestallten Commissarien, benanntlich Freybergs, Eckartsund Rhoden, zu gebrauchen, als welche Wir hiemit an ihn, alsUnsern General-Commissarium, mit allem Respect und schuldigemGehorsamb verwiesen haben wollen.
Nicht weniger hat er dahin zu sehen, damit gute Justiz beiallen Regimentern administriret, die Delicta und fürgehende