Akten. Erstes Kapitel. No. 19 c. 399
Cammer-Subsidium, wie es denn die Landstände anfangs anno 1653selbst also tituliret, aus dem jüngeren Reichsabscheide zu fördernund daher E. Churf. Durchl. mir bereits anno 11)54 und seitdemöfters gnädigst befohlen, solches für die Garnison zu urgiren unddarüber richtige Rechnung zu führen, so auch geschehen; würdealso dieses Werk, wann es zu einer solchen, absoluten Direktiongeraten und außer E. Churri. Durch], gnädigstem Consens seinsollte, absonderliche Receptores, Cassirers, Secretarien und der-gleichen Leute mit großen ansehnlichen Salariis zu bestellen, mitder Zeit etwas mehrers nach sich ziehen und dasjenige eingeführetwerden, welches im Lande niemalen bräuchlich gewesen, und weildadurch die gute Ordnung, so mit Berechnung der Garnison bis-hero gehalten, nur turbiret, verschiedene Wirrungen eingeführetund damit E. Churfl. Durchl. und dem Lande keine nützliche Dienstebeschaffet werden; so geruhen E. Churf. Durch!, gnädigst, gedachtenLandständen ernstlich zu befehlen, E. Churh". Durchl. gnädigsterVerordnung gehorsambst Folge zu leisten; weil aber vorgedachterH. Schloßhauptmann, der von Podewils, itzo nicht zugegen, auchinnerhalb 4 oder 5 Wochen allhier nicht wieder anlangen möchte,auch mit verschiedenen Commissionibus öfters beladen, dieses Werkaber continuam praesentiam erfordert, so würde er es vor einehohe Churri. Gnade nehmen, wann E. Churf. Durchl. geruhten, ihndieser Verrichtung zu entladen, und dagegen die Continuation des-selben gedachtem H. Obristen von Schwerin, als welcher nunmehrvon diesen militärischen Sachen sehr wohl informiret, weitersgnädigst aufzutragen, welches gedachter H. Obrister auch inschuldigem Gehorsamb gerne verrichten wird, da ich mir dennnebst demselben alle dasjenige so E. Churfl. Durch], gnädigst be-fohlen, dergestalt in untertänigstem Gehorsamb zu expediren unddas Steuerwesen also zu fassen und zu erhalten getraue, daßE. Churf. Durchl. darob ein gnädigstes Gefallen tragen werden,wobei auch E. Churfl. Durchl. mächtigen Schutzes wir uns gegenmänniglich zu getrösten.
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Befehl an Joh. Schede zur Verwaltung der Kontribution, undBefehl an den ständischen Kassierer, die hiereu dienenden Dokumenteherauszugeben. Cleve, 1. Februar 1661. Kr. Mi. Geh. Kr. Kanzl. 35.Konz. gez. C. E. v. Platen.
Uns ist dein letzter Bericht wegen der Landsteuern daselbstgehorsamst fürgetragen worden und hast du hiebei unsre gnädigste