Druckschrift 
2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
Seite
389
Einzelbild herunterladen
 

Akten. Erstes Kapitel. No. 9. 389

Kriegsrecht zu strafen, bei dem Commendanten oder General-Auditeur begehren, sondern auch den Capitain, worunter der Be-trueg befunden, notiren und bei dem Commendanten begehren, daßderselbe so lang, bis bewandten Sacben und dem Kriegsrecht nacherkannt werde, welchergestalt gegen ihn zu procediren sei, inArrest behalten werde. Hierneben hat er auch bei jedem, so durch-gehet, uf das Gewehr, wie solches beschaffen und ob es fertig sei,gute Acht zu haben.

3. Wann auch bei der Musterung einige absent, aus denenGuarnisonen anderswohin commandiret wären oder krank zu seinvorgegeben würde, soll er, Commissarius alsbald den Auditeurin das Quartier schicken, ob dem also sei, vernehmen und vondem Würte attestiren lassen, sich auch nachgehends an denenOrten, wohin sie verschickt zu sein vorgegeben wird, recht er-kundigen, ob sie sich daselbst würklich im Dienst befinden.

4. Desgleichen, da mit Fürwissen und Erlaubnus des Com-mandanten einige aus der Stadt wären, eine schriftliche Attestationvom Commendanten ihme zustellen lassen, ob und wann die Er-laubnus gegeben sei.

5. Umb mehrer Gewißheit willen kann er sich bei dem Magistratoder dessen Balletier 1 eine Verzeichnus geben lassen, wie vielSoldaten einquartiret worden? wann solches geschehen? wie siemit Namen heißen ? bei wem sie logiren ? und unter wessenCompagnia [sie gehören? Welches er alsdann mit der Rolle zuconferiren und, da er eine Ungleichheit befindet, den Capitain zurRede zu stellen, auch, da er die Sache nicht just befindet, nichtallein in der Rolle den Namen ausstreichen, sondern auch beidem Commandanten oder nach Gelegenheit dem General-Auditeurberichten, ümb nach Kriegsrecht gegen ihn zu verfahren.

6. Es hat auch der Commissarius derjenigen wahrzunehmen,welche keine Seitengewehr haben, und die Officir zu ermahnen,daran zu sein, daß solche verschafft werden; mit dem Anhange,da bei folgender Musterung selbige nochmals degenlos befundenwürden, daß an dem Tractament für jedwedem ein Rthlr. ein-behalten werden solle.

7. Gestalt er auch bei der Musterung fleißig zu beobachten,daß keine Soldaten in der Rolle stehend gelassen oder durch dieMusterung passiret werden, welche noch zu jung, oder mit Ver-lähmbdung am Gesicht, Gehör, Sprache oder sonsten behaftet,

Billetier (der die Eimiuartierungs-Billets austeilt).