366 Schluß.
einen wichtigen Eckpfeiler seines neuen Baues darauf errichtenzu können, ließ er ruhig altes Mauerwerk ringsum bestehen oderverzahnte es so mit dem neuen, daß es sich bald in dessen ge-waltigeren Stützen verlor. So sahen wir die ständischen Organein den unteren Instanzen, ja das ganze soziale Gefüge des Stände-staates noch bestehen bleiben, aber das Selbstbestimmungsrechtder Stände in der äußeren und inneren Politik war vernichtet,ein Anteil an der Zentralregierung ihnen nicht gestattet, ihr Ein-fluß in den Provinzregierungen zurückgedrängt, die mittlerenVerwaltungsorgane aus ihren Händen gewunden, das Kontrollrechtüber das Heer und die Finanzen ausgelöscht und selbst an Stelledes Steuerbewilligungsrechtes in den meisten Provinzen die stummePflicht des Steuerzahlens getreten. Aber die Vernichtung einerstaatlichen Form bedeutet an sich noch keinen lebendigen Sieg,obwohl nirgendwo öfter als im inneren Leben der Staaten dasZerstören schon als Leistung gilt und erst die immer weiterfressende Rache des Vernichteten das schwere Urteil darüberspricht; ihr Recht findet das Zerschlagen einer alten Form erstin der Schaffung einer neuen; und wie wenig das eine auf dasandere zu folgen braucht, selbst wenn die historischen Ent-wicklungstendenzen in zwei Staaten die gleichen sind, zeigt etwadas Beispiel Schlesiens neben dem Brandenburgs in unserem Zeit-raum. Auch dort haben die Herrscher die Rechte des Ständetumsvernichtet, aber sie versagten in dem Ausbau der Organisationen,die sie im 16. Jahrhundert schon im Kampfe mit den Ständendurchzuführen versucht hatten, vor allem auf dem Gebiete einergeordneten Finanz- und Steuerverwaltung 1 . Den branden-burgischen Herrschern aber — und damit beantworten wir diezweite Frage — gelang bei geringeren Machtmitteln der Ausbaueines Staates, der in seinen Ursprüngen kräftig genug war, umeinstmals die Suprematie über alle anderen Landesfürstentümer inDeutschland zu gewährleisten. Der Kurfürst Friedrich Wilhelm,der bei seinem Regierungsantritt kaum eines seiner Länder fest inder Hand hatte, den die Stände Preußens und Cleves nur wider-willig anerkannten, hinterließ seinem Sohne die absolute un-umschränkte Herrschaft in allen Territorien, ein von der polnischen
Rachfahl, Gesamtstaatsverwaltung Schlesiens, 308—405.