Die Stempelkasse und die Marine- und Chargenkassen. 285
folgenden Jahre die neue Steuer aufgeben und den „verhaßten"Dyckmann entlassen mußte'. Erst drei Jahrzehnte später konnteer den Versuch mit größerem Erfolge wiederholen und unter Be-rufung auf das Vorbild anderer benachbarter Potentaten die Stempel-steuer im Jahre 1682 einführen 8 . Obwohl als Zweck der Steuerdie Erleichterung der Kontribution und Sublevation der Armutangegeben wurde, stieß man auch jetzt in allen Provinzen auf denWiderstand der Stände und zum Teil auch der kurfürstlichenProvinzialbehörden; aber die Zeiten waren andere geworden: derEinspruch der Stände konnte mit kurz begründeten Ablehnungenihrer Wünsche, vor allem mit dem Hinweis auf die notwendigeKriegsbereitschaft, erledigt werden, und Grumbkow gelang es, diewiderspenstigen Behörden — am letzten den Clevischen Ober-rezeptor — durch energische Maßregeln, wie vierteljährige Gehalts-abzüge und Androhung anderer Strafen, zur strengen Durchführungder Stempeltaxen anzuhalten. Nur in Preußen war der Protestder Stände so hartnäckig, daß man hier von der Durchführungder Steuer absah und sich mit einer angebotenen Erhöhung derKontribution zufrieden gab 3 .
Der Vortrieb des Stempelpapiers war in folgender Weise ge-ordnet. Es gab drei Sorten Papier: das mit dem Kurhut gestempeltegalt für Bestallungen und Gnadensachen und kostete je nach demWert der Sache 12 Groschen bis 100 Taler; das mit dem Adlergestempelte für die große Masse der Gerichts- und Steuersachenkostete 18 Pfennige bis 3 Groschen, und das mit dem Scepter ge-stempelte für Geheime und Supplikationssachen 4 Pfennige jederBogen. Die Kommissare Rhode und Daniel Sohr gaben es inganzen Riesen und Büchern an die Behörden ab und sandten einenmonatlichen Bericht darüber ein; in jeder Provinz wurde ein
1 Urk. u. Akt. X, 207—210 u. 232. — Prot. u. Rel. IV, 453 u. 512. —Mylius, Corp. Const. VI, I No. 117. — Vgl. auch Hirsch in Schmoller-Festschrift des Vereins f. Gesch. d. Mark Brandenburg (Leipzig 1908) 31.
" Edikt vom 15. Juli 1682 (Konz. gez. J. E. v. Grumbkow). R. 21, 35 b.Die Angabe des Jahres 1685 bei Mylius IV, 5 Kap. III No. 1 beruht auf einemDruckfehler.
8 Die sämtlichen Erlasse und Reskripte in dieser Angelegenheit sind vonGrumbkow gezeichnet und zum Teil eigenhändig entworfen, s. lt. 21, 35 b. —Vgl. auch Urk. u. Akt. X, 583, 594 u. 548, 601, 603—604, 608. — Breysig,Staatshaushalt, 155. — Hotz seh, Cleve-Mark, 160, 226, 677, 685 und 813. —Holtze, Gesch. des Kammergerichts II, 293.