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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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Die Entwicklung des Generaletats. 255

erzielen, wenngleich auch darunter nochviele Tosten ungewiß"waren, die also mit dem Defizit durch Anleihen oder Natural-Verpflegung gedeckt werden mußten', Formell traten unter demGeneralkommissar Gladebeck in diesen Jahren nur wenige Ver-änderungen in der Abfassung des Generaletats auf; zwar wurdedurch seine Bemühungen als Hofkanunerpräsidenten die Teilung derKammer- und Militiiretats noch strenger als bisher durchgeführt,indem der Zuschuß der Kriegskasse zur Hofstaatskasse auf7000 Taler herabgesetzt wurde, aber so wenig er dem Generaletatder Kammerverwaltung eine durchgreifende Erneuerung zuteilwerden ließ die wichtigsten Territorien fehlten noch immerdarin 2 , so wenig hat auch seine Tätigkeit im Etatwesen derMilitärverwaltung sichtbare Spuren einer Neuordnung hinterlassen,welche durch die Begründung und Ausbildung der Generalkriegs-kasse in vieler Hinsicht bedingt erschien. Erst Grumbkow, derin den Kommissariatssekretären und späteren KommissariatsrätenCangießer und Bock die fähigsten Männer zur Ausgestaltung desEtatwesens in seine Behörde zu ziehen wußte, paßte die Ordnungdes Generaletats den veränderten Verhältnissen an und benutzteihn als ein Hauptmittel seiner zentralisierenden Organisations-tätigkeit.

Die ruhigen Jahre von 16801688 gaben Grumbkow die Ge-legenheit, seine ganzen Kräfte der Finanzverwaltung zuzuwenden;die Generalkasse wurde jetzt zu einer wirklichen Zentralkasseausgebildet und dadurch auch dem Generaletat eine neue Grund-lage gegeben. Aus den bisherigen summarischen Übersichten,welche die einzelnen Provinzetats zusammenfaßten und immer nochden Charakter provisorischer Kriegsetats gehabt hatten, wurdennun sorgfältig gegliederte Generalverpfiegungs-, Generalkassenetatsund Spezial-Generalkassenetats, Namen, die insofern eine wechselndeBedeutung haben, als sie bald die in der Generalkasse vereinigtenBarmittel, bald aber, und zwar in den meisten Fällen, die in derGeneralkasse verrechneten Geldmittel, d. h. die gesamten Steuer-leistungen der Provinzen umfaßten. Von den Provinzen wurdenPreußen seit August 1683, Cleve seit 1688 völlig in den General-

1 Generaletat vom Dez. 1678, Beilage zur Instruktion des Statthalters vonAnhalt. Zerbster Archiv, A. 9 a, IIb, No. GV8*. S.Akten No. 54 a u. b.8 Breysig, Finanzen, 9192 u. 96.