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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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216 I. Kap., 8. Absclm. Die Kompetenzen des Generalkommissariats.

zehnte des Jahrhunderts gewinnt man den Eindruck, als ob derGeheime Hat die große Zentralkanzlei des Staates bildete, in derdie formelle Verteilung der Geschäfte und die Erledigung schonentschiedener Auftrage stattfand, während die tatsächlichen Vor-gänge des neuen und starken Verwaltungslebens sich in den Be-hörden abspielten, die, wie wir sahen, in allen Teilen schon eineausgebildete Gliederung gewonnen hatten und nur mit ihrer Spitzenoch im Geheimen Rat als der ältesten Zentralbehörde hafteten.Unter Friedrich III. konnte es scheinen, als ob diese durch ihrbedeutendes Mitglied Eberhard Danckelman eine erneute Machtgewönne und die vorher im Großen Kurfürsten vereinigte Zentral-kraft an sich zöge. Aber in Wahrheit war es mehr die PersonDanckelmans, welche sich zu einem Teile an die Stelle des ver-storbenen Fürsten rückte und in seinem Sinne die neuen Zentral-behörden und vor allem das Generalkommissariat nicht minderkräftig förderte. Wenn Friedrich III. jetzt etwa auf die Unter-schrift der Assignationen für das Heer verzichtete und sie durchden ältesten Geheimen Hat und den Generalkommissar gemeinsamvollziehen ließ 1 , so war diese gemeinsame Unterschrift jetzt nurder Ausdruck des letzten formellen Zusammenhanges des General-kommissars mit dem Geheimen Hat und bedeutete für diesenkeinen neuen Machtzuwachs. Sonst liefen die Geschäfte auch jetztin den beschriebenen Formen weiter, nur wurden diese ausgeprägterund entschiedener. Über die Verteilung der immer noch unterder Adresse des Kurfürsten einlaufenden Schreiben 2 wurden jetztVerzeichnisse geführt 8 , die Ordnung der Sachen, welche dem Kur-fürsten vorzulegen und derer, welche direkt durch die Chefs derEinzelressorts erledigt werden konnten, wurde bestimmter, obwohlerst eine Kanzleiordnung vom 12. Dezember 1699 feste Normendafür schuf 4 , Steuer- und Heeressachen wurden im Plenum desGeheimen Rates nur selten mehr beraten und nur, wenn derGeneralkommissar darin anwesend war; meist wurden sie nach

1 Verfügung von Colin. 9./19. April 1692, gedr. Hötzsch, Cleve-MarkNo. 17.

'-' Die höheren Beamten durften sie nicht eigenhändig an den Kurfürstenrichten, sondern mußten sich um der Deutlichkeit willen eines Schreibers be-dienen. D. L. Danckelmann an den Kurf., 5./15. Juni 1692. R. 24, HH. 5, fasc. 1.

Erhalten sind einige von 1697 und 1698, Geh. St. R. 21, 136 y.

* Vgl. M. Haß, Über das Aktenwesen und den Kanzleistil im alten Preußen.Forsch, z. brandenb.-preuß. Gesch. XXII (1909), 530.