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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
Entstehung
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Im Herzogtum Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld. 185

auf die dadurch bewirkte Verschiebung der einzelnen Macht-kompetenzen im Herzogtum, die von berufener Hand dargestelltworden ist 1 , einzugehen. Das wichtigste der neuen Einrichtungwar, daß der brandenburgische Oberkommissar sich jetzt nichtmehr an die Regierung anlehnte, sondern als Mitglied der eigent-lich ständischen Behörde das gesamte Steuerwesen des Herzogtumsmitzudirigieren batte, und daß dadurch trotz des noch immerstarken Übergewichtes der vier Landräte eine Umbildung dieserVerwaltung im fürstlichen Sinne gewährleistet war. Eine Reihevon Bestimmungen, durch welche das Obersteuerdirektorium andas Generalkommissariat gebunden war, verbürgte eine dauerndeBeeinflussung der neuen Behörde durch die Zentralbehörde: dieOberdirektoren mußten vierteljährlich die Generalextrakte derLandeskontribution einreichen 2 und jährlich wurden die Ober-direktoren, nachdem die ständischen Ausschüsse unter ihrer Leitungdie Landesrechnungen abgenommen hatten, nach Berlin beschieden,um dort im Generalkommissariat über die Beschaffenheit der Rech-nungen und sonstige Wünsche und Beschwerden des Landes,welche die Stände in ihre Hände legen sollten, Vortrag zu haltenund dem Landrentmeister die Rechnung quittieren zu lassen 3 .Auch die beschlossene Umwandlung der Wiesensteuer in eine Vieh-steuer und die Abschaffung der Unterschleife bei der landschaft-lichen Akzise wurden den näheren Entscheidungen der Zentral-behörde vorbehalten und vor allem die Prüfung der behauptetenSteuerfreiheiten durch besondere Kommissare derselben vor-genommen 4 . Die Militärverwaltung und also auch die Einquar-tierungs-, Marsch- und Exekutionssachen blieben natürlich völligin der Hand des Oberkommissars Platen, der in allem an dieStelle des ursprünglich auch zum Obersteuerdirektor vorgesehenenMandelsloh trat 5 , und den Kreiskommissaren gegenüber erfuhrseine Stellung sogar noch eine Verstärkung. Bei der steten Ver-

1 S. Schmoller, Jahrb. für Gesetzgeb. X, 17 ff.- Tunkt 18, 6 des Reglements.n Tunkt 14 des Regl.

I Tunkt 20, 25 u. 26.

II In der Bestallung des Mansfelder Kommissars Becker vom Febr. 1692wird er direkt mit diesem Titel besannt. Kr. Min., 188. — Die übrigen Kom-missare blieben bis 1097 die gleichen, nur an Stelle Heuckenroths waren in-zwischen die Sekretäre Hildebrandt und Knoch getreten.