Clans Kmst von I'laten. p;{
den kleineren Territorien die gemeinsame Verwaltung des fürst-lichen Heeres schon als etwas Selbstverständliches aufzuerlegenund von diesem Hauptnerv des neuen Staates aus auch langsamdie Verwaltung der Finanzen aus einer ständisch-partikularistischenin eine fürstlich-absolutistische umzubilden vermochte. Die be-deutsamsten Schritte für diese Umbildung wurden in den fried-lichen Jahren, die nun folgten, auf dem Gebiete der mittleren,und zwar der städtischen Steuerwaltung getan. Seit 1862 warPlaten um eine Neuordnung der städtischen Finanzverhältnissebemüht, die nach einem größeren Konflikt zwischen den Haupt-und inkorporierten Städten am 12. April 1067 mit der Einsetzungder Steuerkommissare und einer allgemeineren Einführung derAkzise eine neue Ära der staatlichen Steuerpolitik eröffnete 1 .Daneben suchte Platen einer Reihe weiterer Aufgaben gerecht zuwerden, welche zeigen, daß das Generalkommissariat schon vonAnfang an die Keime weiterer Fachministerien des späteren Polizei-staates in sich beschloß. So wandte er vor allem dem Anbau desLandes seine Aufmerksamkeit zu und suchte die bäuerlichen Unter-tanen nicht nur vor den Gewalttaten und Schlichen der Werberzu schützen, soudern auch abgedankte Soldaten auf den vielenwüsten Höfen anzusiedeln und durch Steuererleichterungen fest-zuhalten. Der Gedanke, bei ausbrechendem Kriege ein günstigesWerbefeld im Lande zu haben, war dabei wichtig, doch nichtdurchaus bestimmend 2 , Platen sah vielmehr das Verhältnis vonHeer uud Land völlig im Sinne gegenseitiger Förderung unddrückte den Grundsatz, daß ein gutdiszipliniertes Heer der besteVerbraucher im Lande sei, schon deutlich aus 8 . Auch auf das
1 Edikt Über die Ordnung der Kontributionseinteilung in den Städten, Colin.1. Kehr. 1068 (Konzept gez. I'laten). — Das „Patent wegen der Schösse, Kinnahmeund Lieferung" (Mylius, Corp. Const. March. IV, III, Kap. 1, No. 16) ist vonI'laten gegengezeichnet. — Der Begeheid auf den Abschied zwischen den mittel-,uckermärkischen und ruppinischen Haupt- und inkorporierten Städten, Colin,26. Febr. 1666 (Manusk. Bor. der Königl. liibl., fol. 14) ist dem siicblichen Inhaltnach von I'laten und auch von ihm mit unterzeichnet. Danach ist mir wahr-scheinlich, daß auch das Edikt vom 12. April 1667 von ihm stammt.
3 So wurde am 1. Nov. 1665 bestimmt, daß Untertanen, die wüste Hofe aufden Ämtern angetreten hätten, sich nicht in Kriegsdienste einlassen, wenn sie esdoch täten, Gewährsmänner stellen sollten. Kurf. an den Amtmann zu Tanger-munde David Uayer (Koni, gez. I'laten). Geh. St. K. 24, E. 6, fae. 20.
' „Wenn so viel Völker mit guter Ordre im Lande stehen, die das Geld